Aus Schriftstück mit bloßer Ankündigung einer Testamentserrichtung lässt sich kein Erbrecht herleiten

Eine mittlerweile verstorbene Frau erteilte noch zu Lebzeiten einem ihrer Söhne eine Vollmacht folgenden Inhalts: "Ich bevollmächtige meinen Sohn H, alle persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten für mich zu erledigen. Mein Sohn B hat die ... bekommen, mein Sohn S hat ein Haus in den USA bekommen, mein Sohn H bekommt den Rest meines Vermögens, da er bis zu meinem Tod für mich sorgt. Ich werde das Ganze noch vor dem Notar machen."

Der Sohn H der Erblasserin meinte, aufgrund des Wortlautes der Vollmacht Alleinerbe des restlichen Vermögens seiner Mutter geworden zu sein. Dies sahen die Richter beim Bayerischen Obersten Landesgericht jedoch anders. Insbesondere den Zusatz "Ich werde das ganze noch vor dem Notar machen" wertete das Gericht als bloße Ankündigung einer noch zu errichtenden letztwilligen Verfügung. Der Sohn H konnte daher sein Erbrecht aus diesem Schriftstück nicht herleiten.

Beschluss des BayObLG vom 02.10.1998
1 Z BR 95/98

NJW-RR 1999, 88

 

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