Bindung an gemeinschaftliches Testament hinsichtlich wechselbezüglicher Verfügung

Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und nach dem Tod des Letztversterbenden eine im Testament errichtete Stiftung als Erben ein. Mit der Stiftung wurde die Erhaltung, Erweiterung und wissenschaftliche Aufarbeitung einer Kunstsammlung bezweckt, die von den Erblassern über Jahrzehnte hinweg aufgebaut wurde. Nach dem Tod des Ehemanns wollte die Witwe das Testament abändern.
Das Oberlandesgericht München entschied, dass der überlebende Ehegatte an die Nacherbeneinsetzung der Stiftung gebunden ist, da es sich um eine so genannte wechselbezügliche, d.h. um eine für den überlebenden Ehegatten verbindliche Verfügung handelt. In einem derartigen Fall kann der überlebende Ehegatte das Testament nachträglich nicht abändern.

Urteil des OLG München vom 01.10.1999
23 W 1996, 99

FamRZ 2000, 583

 

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