Auslegung eines Vermächtnisses: Ersatz- oder Nachvermächtnisnehmer?

Ist unklar, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB). Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Nacherbe anders als der Ersatzerbe nach dem Gesetz zahlreichen Verfügungsbeschränkungen (insbesondere bei Immobilien) über das Erbe unterliegt.

Die Anwendung dieser Auslegungsvorschrift kommt nach Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bei einem Vermächtnis über ein Grundstück nur dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Testamentsauslegungsmöglichkeiten noch ernsthafte Zweifel bestehen, ob jemand als Ersatz- oder als Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist. "br />
Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.09.2003 1 U 7/03
OLGR Karlsruhe 2003, 487

Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.09.2003

 

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