Auslegung eines Testaments bei Vorversterben des Lebensgefährten

Ein Mann setzte seine langjährige Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. In dem Testament bat er seine Geschwister, mit denen er ein äußerst inniges Verhältnis pflegte, für diese Entscheidung um Verständnis. Die in dem Testament bedachte Lebensgefährtin verstarb jedoch vor dem Erblasser. Nach dessen Tod wurde das unveränderte Testament aufgefunden. Nunmehr machte der Sohn der Lebensgefährtin seine Erbansprüche gegenüber den Geschwistern des Verstorbenen geltend. Der zwischen diesen Parteien geführte Rechtsstreit wurde schließlich vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu Gunsten der Geschwister des Verstorbenen entschieden.
Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine Person zum Erben eingesetzt und verstirbt diese vor dem Erblasser, so ist die Verfügung gegenstandslos, wenn kein Ersatzerbe bestimmt ist. Handelt es sich allerdings bei dem eingesetzten und vorverstorbenen Erben um einen Abkömmling des Erblassers, so ist auch ohne ausdrückliche Erbeinsetzung im Zweifel anzunehmen, dass dessen Kinder insoweit bedacht sind. Das Gericht stellte zunächst klar, dass diese Auslegungsregelung nicht - auch nicht entsprechend - angewandt werden kann, wenn der Erblasser wie hier eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört.
Im zu entscheidenden Fall musste das Gericht im Wege der Auslegung ermitteln, ob der Verstorbene den Sohn seiner Lebensgefährtin bedenken wollte, falls diese vor ihm verstirbt. Hierfür fanden sich jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr schlossen die Richter aus der Entschuldigung des Erblassers gegenüber seinen Geschwistern und deren äußerst vertrautem Verhältnis untereinander, dass der Erblasser in einem derartigen Fall seine ihm näher stehenden Geschwister als Erben einsetzen wollte.

Beschluss des BayObLG vom 25.08.2000; Az.: 1 Z BR 15/00

 

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