"Geliebten-Testament" nicht grundsätzlich sittenwidrig und nichtig

Ein Familienvater hatte 1980 mit notarieller Verfügung seine Ehefrau als Alleinerbin sowie seine Kinder zu gleichen Teilen als Ersatzerben bestimmt. Zehn Jahre später trennte er sich von seiner Ehefrau und setzte 1993 durch ein handschriftliches Testament seine neue Lebensgefährtin, mit der er bis zu seinem Tod zusammenlebte, als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod 1996 beantragte die Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin, in dem sie sich auf das Testament von 1980 berief. Da sich auch die Lebensgefährtin, gestützt auf das neue Testament als Alleinerbin sah, ging die Ehefrau dagegen vor, denn sie hielt das "Geliebten-testament" für unwirksam.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte hier in dem neuen Testament keinen Verstoß gegen die guten Sitten erkennen und bestätigte dessen Wirksamkeit. Das sogenannte "Geliebten-testament" gilt nur dann als sittenwidrig und nichtig, wenn es die Lebensgefährtin ausschließlich für Geschlechtsverkehr belohnen oder die Fortsetzung der sexuellen Beziehung fördern soll oder wenn es für die Benachteiligten unzumutbar ist. Grundsätzlich ist es aber durchaus zulässig, die Gattin und die Kinder im Testament zu benachteiligen, da diese durch Pflichtteilsrechte und Zugewinnansprüche ausreichend geschützt sind.

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 3.12.1997; Az.: 3 Wx 278/97)

 

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