Bundesverfassungsgericht zur Rechtmäßigkeit der Vorschrift über die strengen Voraussetzungen der wirksamen Entziehung des Pflichtteils

Der Pflichtteil ist eine die Testierfreiheit einschränkende Mindestbeteiligung naher, aber enterbter Angehöriger (Kinder, Ehegatte, Eltern) am Nachlass des Erblassers (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden, etwa wenn der Angehörige dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist oder einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel führt (§ 2333 BGB). Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein psychisch kranker Sohn seine Mutter jahrelang misshandelt und schließlich umgebracht hatte. Die Frau hatte ihren Sohn enterbt und ihm nach den Misshandlungen auch den Pflichtteil entzogen. Die Verfassungsrichter ließen keinen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Pflichtteilsregelung. Zu den von der Erbrechtsgarantie des Art.14 Abs.1 S.1 Grundgesetz geschützten Bereichen gehört das Recht der Kinder des Erblassers auf eine unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht ist Ausdruck einer umfassenden Familiensolidarität, innerhalb derer Eltern und Kinder füreinander die Verantwortung übernehmen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Versorgung zu sichern. Die Regelungen über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr.1 und 2 BGB hält das Bundesverfassungsgericht ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. Hiernach ist nur bei einem außerordentlich schweren Fehlverhalten des Kindes die Versagung des Pflichtteilsanspruchs gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat nun zu prüfen, ob der schuldunfähige und damit strafrechtlich nicht zu belangende Sohn der Erblasserin in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. War dies der Fall, wäre der Tatbestand des „nach dem Leben Trachtens“ gemäß § 2333 Nr.1 BGB erfüllt und es bestünde kein Pflichtteilsanspruch. Urteil des BVerfG vom 19.04.2005 1 BvR 1644/00 Pressemitteilung des BVerfG

 

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