Pflegekind

Das Pflegekindschaftsverhältnis ist gesetzlich nicht definiert. Einige Regelungen enthalten die Bestimmungen des BGB zur elterlichen Sorge. Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die sich dauernd oder regelmäßig für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses in so genannter Familienpflege befinden. Die Aufnahme eines Pflegekindes bedarf der vorherigen Erlaubnis des Jugendamtes. Dieses führt auch die Aufsicht über die Pflege.
Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen es die Eltern von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde (§ 1632 Absatz 4 BGB). Auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson kann das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen (§ 1630 Absatz 3 BGB). Die Übertragung kann nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet die Pflegeperson selbstständig und vertritt insoweit das Pflegekind (§ 1688 Absatz 1 BGB). Einkommensteuerrechtlich ist das Pflegekind dem ehelichen Kind gleichgestellt. Das Pflegekind hat gegenüber der Pflegeperson kein Erbrecht.

 

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Kommentare zu diesem Beitrag

1 Kommentar zu diesem Beitrag vorhanden

  • Besuchskontakt!
    hallo

    habe mal ne frage meine tochter(fast 13jahre) lebt seit mehr als 10 jahren in einer pflegefamilie!probleme!nun hat mein sozialarbeiter versucht wieder kontakte herzustellen!doch die pflegemutte weigert sich sehr dagegen und auch die vom jugendamt sind der...
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