Mehrere Testamente

Durch die Errichtung eines neuen Testaments wird eine frühere letztwillige Verfügung insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 BGB). Ob ein solcher Widerspruch vorliegt, ist im Einzelfall oft nur durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu entscheiden.
Hat ein Erblasser in einem späteren Testament nur die Erbeinsetzung wiederholt, dagegen nicht die in einem früheren Testament angeordnete Nacherbfolge, so ist nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Ermangelung besonderer Umstände davon auszugehen, dass der Erblasser mit dem neuen Testament zugleich auch die ursprünglich angeordnete Nacherbfolge aufheben wollte.

Beschluss des BayObLG vom 24.02.2000; Az.: 1 Z BR 40/99

 

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