Lebensversicherung als Nachlassbestandteil

Eine Lebensversicherung steht beim Tod des Versicherten dem Bezugsberechtigten zu. Die ausbezahlte Versicherungssumme gehört nicht zum Nachlass des Verstorbenen.

Tritt jedoch der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten seine Ansprüche aus der Lebensversicherung als Sicherheit z.B. an seine Bank für einen Kredit ab und widerruft er deshalb die Bezugsberechtigung, gehört die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers zum Nachlass. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf bestehende Pflichtteilsansprüche haben, die sich anteilsmäßig um die Versicherungssumme erhöhen.

Urteil des BGH vom 08.05.1996
VI 4 ZR 112/95

MDR 1996, 818

 

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