Kosten für Nachhilfe und Klassenfahrten gelten als Sonderbedarf

Eine Frau verlangte von ihrem geschiedenen Mann, daß er für das gemeinsame Kind zusätzlich zu seinen Unterhaltszahlungen auch noch die Kosten für den Nachhilfeunterricht und die Klassenfahrt des Kindes übernehmen solle. Das OLG Köln entschied, dass Nachhilfestunden, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum nötig sind, und Klassenfahrten als Sonderbedarf des Kindes anzusehen sind. "br />
Der Vater muß außer dem monatlichen Unterhalt auch noch diese Kosten tragen. Dies sei ihm zuzumuten, da er es sich aufgrund seiner stabilen Vermögenssituation leisten kann, diese zusätzlichen Zahlungen zu übernehmen, ohne daß dadurch die Sicherung seines eigenen Lebensbedarfs gefährdet wird. "br/>
Oberlandesgericht Köln; Az.: 14 WF 157/98

 

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