Kindesunterhalt: Wichtige Gesetzesänderung in Kraft getreten

Seit 01.01.2001 wird das Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages zu zahlen. Bislang lag die Grenze für die Anrechnung beim einfachen Regelbetrag. Schätzungen zufolge dürfte die Neuregelung Auswirkungen auf ca. 70 Prozent aller Kindesunterhaltsfälle haben. Folge: Den meisten unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern steht eine höhere Unterhaltsrente zu.
Eine Erhöhung ergibt sich aus der Neuregelung allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete über hinreichendes Einkommen verfügt und den Unterhalt, der sich aus der Tabelle ergibt, unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts auch tatsächlich leisten kann. Ist dies nicht der Fall, muss die Kindergeldanrechnung ganz oder teilweise unterbleiben.
Der Unterhaltsschuldner ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus mehr Unterhalt zu zahlen, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Er muss hierzu vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes aufgefordert werden. Die Erhöhung des Kindesunterhalts muss, sofern der Schuldner nicht zu einer freiwilligen Neubeurkundung bereit ist, im Wege eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens durchgeführt werden.

 

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