Kindesunterhalt: Wechsel in die Selbstständigkeit

Gibt ein Unterhaltsverpflichteter ohne sachlichen Grund seine nicht selbstständige Tätigkeit auf, ist er trotz verminderten Einkommens zur Fortzahlung des Unterhalts auf der Grundlage seiner bisherigen Einkünfte verpflichtet.

Das Oberlandesgericht Hamm hält daher aus unterhaltsrechtlicher Sicht einen Unterhaltspflichtigen für gehalten, seinen Schritt in die Selbstständigkeit erst dann zu verwirklichen, wenn er durch Bildung entsprechender Rücklagen oder Aufnahme von Krediten sichergestellt hat, dass er seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern auch in der Gründungsphase selbst bei verringertem Einkommen erfüllen kann.

Beschluss des OLG Hamm vom 18.02.2003

 

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