Kindesunterhalt: unzumutbare Fahrt zum Studienort

Eltern sind grundsätzlich berechtigt, gegenüber ihrem unterhaltsberechtigten Kind zu bestimmen, auf welche Art und Weise der Unterhalt gewährt wird. Dabei haben sie jedoch auf die Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört insbesondere, dass der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden muss, die von ihm gewählte Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist es einem Studenten nicht zuzumuten, in der elterlichen Wohnung zu bleiben und dadurch eine tägliche Reisezeit von mindestens drei Stunden zum Studienort hinzunehmen.

Beschluss des OLG Celle vom 25.07.2000; Az.: 12 U F 124/00

 

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