Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch gegenüber wiederverheirateter Mutter

Ein mittlerweile 16-jähriger Junge, der nach der Scheidung seiner Eltern beim sorgeberechtigten Vater lebte, machte gegenüber seiner wiederverheirateten Mutter Unterhaltsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof, der sich mit dem Fall zu befassen hatte, stellte zunächst klar, dass der seinen Sohn betreuende Vater diesem nicht noch zusätzlich Barunterhalt zu leisten hat. Der betreuende Elternteil kann nur ausnahmsweise bei besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu Barunterhaltsleistungen herangezogen werden.
Die Karlsruher Richter vertraten im Übrigen die Auffassung, dass auch ein wiederverheirateter Elternteil seinem minderjährigen Kind aus einer früheren Verbindung verpflichtet ist, durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zu dessen Unterhalt beizutragen. Da aus der neuen Ehe kein Kind hervorgegangen war, konnte sich die wiederverheiratete Mutter gegenüber ihrem Sohn nicht auf eine Beschränkung ihrer Leistungsfähigkeit infolge Haushaltsführung berufen. Die Frau musste ihrem Kind folglich Unterhalt zahlen.

Urteil des BGH vom 18.10.2000; Az.: VII ZR 191/98

 

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