Kindesunterhalt: kein Anspruch bei Abbruch der Ausbildung

Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab, sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist in der Folgezeit arbeitslos, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern. Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben grundsätzlich nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. Ein Unterhaltsanspruch kann allenfalls für eine angemessene Übergangszeit geltend gemacht werden.

Beschluss des OLG Nürnberg vom 07.12.2000; Az.: 10 WF 4068/00

 

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