Kindesunterhalt: Arbeitsplatzverlust durch Straftat

Begeht ein Unterhaltspflichtiger eine Straftat, die zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führt, werden seine bisherigen Bezüge weiterhin als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu Grunde gelegt.

Der Bundesgerichtshof geht in derartigen Fällen von einer mutwillig herbeigeführten Leistungsunfähigkeit aus, wenn der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt der negativen Folgen handelt.

Urteil des BGH vom 12.04.2000; XII ZR 79/98

 

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