Kindesunterhalt während Schulausbildung

Eltern trifft eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern. Dies gilt auch für volljährige Kinder, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Was unter dem Begriff "allgemeine Schulausbildung" zu verstehen ist, ist im Gesetz jedoch nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof stellte hierzu nunmehr folgende Grundsätze auf, wobei der Begriff nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule eingegrenzt wurde:
Ziel des Schulbesuchs muss der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachschule sein. Auf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Ob die genannten Ausbildungsgänge vom Staat, der Gemeinde, den Kirchen oder von Privatschulen angeboten werden, ist daher nicht von Bedeutung. Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist zu fordern, dass die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte neben der Schulausbildung also nicht möglich ist. Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Die Schule muss danach so organisiert sein, dass wie bei einem herkömmlichen Schulbesuch eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.

Urteil des BGH vom 10.05.2001, Az.: XII 12 R 108/99

 

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