Keine Schadensersatzansprüche des Scheinvaters mangels sittenwidrig schädigender Verletzungshandlung
Eine Frau bekam während der Ehezeit ein Kind, das bei einem Ehebruch gezeugt wurde. Ihrem Ehemann offenbarte sie dies nicht. Als er später erfuhr, daß das Kind nicht von ihm stammt, verlangte er von seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 826 BGB (vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung) nicht bereits dann für erfüllt, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit im Glauben läßt, das Kind sei von ihm, oder wenn die Ehefrau Unterhaltsansprüche des aus dem Ehebruch stammenden Kindes gegen den Scheinvater geltend macht. Entgegen der Ansicht des Ehemanns war die Frau demnach nicht verpflichtet, ihn über die nichteheliche Abstammung des Kindes aufzuklären. Nur wenn zu dem Ehebruch eine sittenwidrig schädigende Verletzungshandlung der Ehefrau hinzutritt, was hier nicht der Fall war, kann der Scheinvater Schadenersatzansprüche geltend machen. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28.10.1996 13 W 32/96 FamRZ 1997, 1357
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