Kein Zugriff der Eltern auf Geld des Kindes
Eine Tochter verklagte ihren Vater auf Rückzahlung von Geld, das dieser während der Ehezeit ihrer mittlerweile geschiedenen Eltern von ihrem Sparbuch abgehoben und zur Renovierung des Hauses der Familie verwendet hatte.Zu der Entnahme des Geldes war der Vater nicht berechtigt, denn die den Eltern obliegende Vermögenssorge fordert auch, Geld des Kindes nicht für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes.
Urteil des OLG Köln vom 23.10.1996
2 U 20/96
FamRZ 1997, 1351
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