Kein Herausgabeanspruch der Erben bei Brieftestament

Ein wirksames eigenhändiges Testament liegt auch dann vor, wenn es handgeschrieben und unterschrieben in Briefform abgefasst ist. Es muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Verfasser darin letztwillige Verfügungen treffen wollte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Brieftestament in einem Umschlag aufbewahrt wird, der die Aufschrift "Testament" enthält.
Wird ein Testament in amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben, haben die Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das Recht, ein eröffnetes Testament einzusehen und eine (beglaubigte) Abschrift zu fordern. Ein Anspruch auf Herausgabe des Originals besteht nicht. Durch die amtliche Verwahrung soll gewährleistet werden, dass auch längere Zeit nach dem Erbfall eine Überprüfung von Testamenten möglich ist. Dies gilt gleichermaßen für ein Brieftestament. Auch hier hat das ideelle Interesse des Empfängers (Adressat) hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung der Originalurkunde zurückzutreten.

Beschluss des LG München I vom 31.01.2000
16 T 1213/00

NJW-RR 2000, 1319

 

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