Grundbucheinsichtsrecht für Pflichtteilsberechtigte erst nach dem Tod des Erblassers

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt. In der Rechtsprechung und Literatur wird fast einhellig die Meinung vertreten, daß ein möglicher zukünftiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch kein Recht zur Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten gibt.

Dies begründet das Bayerische Oberste Landesgericht damit, daß der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch vor dem Erbfall noch keinerlei sicherbare oder verwertbare Rechtspositionen begründet und vor diesem Zeitpunkt irgendwelche rechtlichen Schritte weder möglich noch erforderlich macht. Ein Grundbucheinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten ist daher erst nach Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) zu gewähren.

Beschluß des BayObLG vom 25.03.1998
2 ZBR 171/97

NJW-RR 1998, 1241, Praktiker-Report Heft 11/1998, Seite 8

 

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1 Kommentar zu diesem Beitrag vorhanden

  • Urteilsüberschrift
    Die Urteilsüberschrift ist seh mißverständlich formuliert und bei "schlagwortartiger" Suche auch gefährlich, denn: Die Überschrift suggeriert, dass Pflichtteilsberechtigte kein Grundbucheinsichtsrecht hätten, Das ist so nicht ganz richtig....
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