Haftpflichtversicherung bei Kinderbetreuung

Ein minderjähriges Mädchen bekam ein Kind. Um ihr den Abschluß der Berufsausbildung und die spätere Berufstätigkeit zu ermöglichen, wurde das Kind über Jahre hinweg tagsüber von seiner Großmutter betreut. Hierfür erhielt diese von ihrer Tochter eine monatliche Vergütung von DM 400.

Als die Großmutter wieder einmal ihr Enkelkind vom Kindergarten abholen wollte, stürzte Sie auf dem Weg dorthin und zog sich einen komplizierten Beinbruch zu. Sie verlangte nun Ersatz von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab und wies darauf hin, es läge kein Arbeitsunfall vor.

Das Bundesszozialgericht beurteilte die Sache anders: Die Tätigkeit der Verletzten entsprach nach Art und Umfang einer Arbeit, die von einer dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Person (z.B. Kindermädchen oder Tagesmutter) ebenso hätte durchgeführt werden können.

Da das Kind nicht bei der Großmutter wohnte und diese auch eine regelmäßige und angemessene Vergütung für die Betreuung erhielt, spielte für das Gericht das bestehende Verwandtschaftsverhältnis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls keine Rolle.

Urteil des BSG vom 05.07.1994
2 RU 24/93

FamRZ 1995, 1573

 

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