Großeltern müssen Prozeßkostenvorschuß zahlen

Auch Großeltern sind gegenüber ihren Enkelkindern unterhaltspflichtig. Kann das Enkelkind mangels Einkommens und Vermögens die Kosten für einen Prozeß nicht aufbringen, sind Großeltern gesetzlich verpflichtet, diesen einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, soweit sie über entsprechendes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte im Rahmen eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens einen Prozeßkostenhilfeantrag des Kindes ab, da die Großeltern über entsprechende Mittel verfügten.

Beschluß des OLG Koblenz vom 09.09.1996
15 W 503/96

NJW-RR 1997, 263, Praktiker Report Heft 3/97, 6

 

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