Geltendmachung von rückständigem Unterhalt

Ein Unterhaltsberechtigter kann rückständigen Unterhalt nur von dem Zeitpunkt an fordern, in welchem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Im Normalfall wird der Verzug durch eine Mahnung des Berechtigten herbeigeführt. Verzugsbegründend kann auch eine sogenannte Selbstmahnung wirken.

Eine solche Selbstmahnung liegt beispielsweise vor, wenn der Unterhaltspflichtige ankündigt, höheren Unterhalt zu bezahlen. Die Folge, dass ab diesem Zeitpunkt rückwirkend der zugesagte (höhere) Unterhalt ohne weitere Mahnung verlangt werden kann, wird nicht dadurch beseitigt, dass der Verpflichtete, die erhöhte Unterhaltszahlung alsbald (hier nach zwei Monaten) wieder einstellt.

Beschluss des OLG Köln vom 07.07.1999
14 WF 86/99

NJW-RR 2000, 73

 

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