Erwerbspflicht eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen

Nach dem Gesetz ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außer Stande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies gilt auch für Minderjährige. Danach ist es einem 16 ½ Jahre alten Jugendlichen zumutbar, für eine Übergangszeit bis zum Antritt einer Lehrstelle einer Teilerwerbstätigkeit von wöchentlich 10 Stunden nachzugehen, um den Unterhaltsbedarf von monatlich 392 DM selbst zu decken.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.03.1999,3 WF 187/98,FamRZ 2000, 442

 

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