Bezugsberechtigung für Lebensversicherung nicht im Testament regelbar

Ein Mann hatte seine damalige Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte von drei Lebensversicherungen eingesetzt. Einige Monate, nachdem die Beziehung beendet war, starb er. Kurz vor seinem Tod verfügte der Mann in einem Testament, daß seine frühere Lebensgefährtin nicht mehr Bezugsberechtigte der Versicherungen sein sollte. Die ehemalige Partnerin und der Erbe stritten darüber, wem die Auszahlungen aus den Versicherungsverträgen zustanden.

Das Oberlandesgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass nach wie vor die frühere Partnerin des Verstorbenen Bezugsberechtigte ist. Ein Widerruf der Bezugsberechtigung kann nur gegenüber der Versicherung erfolgen. Da dieser der Widerruf vor dem Tod des Erblassers nicht zuging, ist er gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht wirksam geworden, so daß die Ex-Lebensgefährtin mit dem Tod des Erblassers das Bezugsrecht endgültig erworben hatte. Daran änderte auch nichts, daß die Partnerschaft vor dem Tode des Versicherungsnehmers in die Brüche ging. Bei einer frei widerruflichen Zuwendung - wie dem Bezugsrecht an einer Lebensversicherung - liegt es in der Hand des Versicherungsnehmers, diese abzuändern. Da der Verstorbene keine derartige Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft abgegeben hat, kann trotz des Testaments nicht von einer Unwirksamkeit der Bezugsberechtigung ausgegangen werden.

Urteil des OLG Koblenz vom 15.01.1998
11 U 28/97

FamRZ 1998, 770

 

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