Beweis über Echtheit eines Testaments: Gutachter müssen bezüglich Fälschungsfeststellung nicht hundertprozentig sicher sein

Die Beweislast für die Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments trägt derjenige, der Rechte aus dieser Urkunde herleiten will. Die Behauptung der Echtheit ist bereits dann widerlegt, wenn ein oder wie in diesem Fall sogar zwei Gutachter feststellen, dass der Text des Testaments ein für Nachahmungsfälschungen typisches Befundbild zeigt und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus der Hand des Erblassers stammt. Nicht erforderlich ist danach, dass die Gutachter von einer hundertprozentigen Sicherheit ausgehen, dass das Testament gefälscht ist. An diese Feststellungen ist auch das Beschwerdegericht gebunden und muss keine zusätzlichen Beweiserhebungen wie etwa die Einholung eines weiteren Gutachtens vornehmen. "br />

Beschluss des BayObLG vom 29.11.2000; Az.: 1 Z BR 127/00

 

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