Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Unbilligkeit

Nach § 1587 c Nr. 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein derartiger Fall wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Bis zur Geburt des ersten von zwei Kindern war die Ehefrau berufstätig. Während dieser Zeit erwarb sie durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen eine monatliche Rentenanwartschaft von ca. 190 DM. Der Ehemann war während der Ehezeit nur zeitweise berufstätig und verfügte zum Zeitpunkt der Ehescheidung über eine Rentenanwartschaft, die ca. 50 DM unter der seiner Ehefrau lag. Nach dem Grundsatz des Gesetzes wäre daher die Ehefrau ihrem Ehemann ausgleichspflichtig gewesen.
Dies hielt das Gericht deshalb für unbillig, weil die Ehefrau auf Dauer wegen der Betreuung und Erziehung der bei ihr verbliebenen drei- und sechsjährigen Kinder keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte. Es lag daher der Fall vor, dass ein Ehegatte trotz des Erwerbs höherer Anwartschaften während der Ehezeit durch die Ehe und die Geburt der gemeinsamen Kinder zum sozial schwächeren Partner geworden war. Das Gericht hielt es im Ergebnis für untragbar, dass der Ehemann, der ja weiterhin berufstätig sein konnte, von der Rentenanwartschaft seiner geschiedenen Frau profitiert hätte.

Urteil des OLG Stuttgart vom 21.09.1999
17 UF 284/99

FamRZ 2000, 894

 

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