Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Unbilligkeit
Nach § 1587 c Nr. 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein derartiger Fall wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.Bis zur Geburt des ersten von zwei Kindern war die Ehefrau berufstätig. Während dieser Zeit erwarb sie durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen eine monatliche Rentenanwartschaft von ca. 190 DM. Der Ehemann war während der Ehezeit nur zeitweise berufstätig und verfügte zum Zeitpunkt der Ehescheidung über eine Rentenanwartschaft, die ca. 50 DM unter der seiner Ehefrau lag. Nach dem Grundsatz des Gesetzes wäre daher die Ehefrau ihrem Ehemann ausgleichspflichtig gewesen.
Dies hielt das Gericht
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.09.1999
17 UF 284/99
FamRZ 2000, 894
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