Auskunftsanspruch beim Zugewinnausgleich
Wer seine Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich geltend machen will, muss zunächst die Höhe seines Anspruches berechnen und sodann im Prozess die Voraussetzungen und damit auch die Höhe des Endvermögens des Anspruchsgegners darlegen und beweisen. Zu diesem Zweck gibt ihm das GesetzDer Auskunftspflichtige muss den Auskunftsanspruch dabei durch Vorlage eines geordneten, nach Aktiva
Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2000; Az.: 6 UF 51/99
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