Teilausschlagung eines Erbteils ausnahmsweise erlaubt - Gesamtumstände der letztwilligen Verfügung auszulegen

Nach § 1950 BGB kann eine Erbschaft grundsätzlich nur als Ganzes ausgeschlagen werden. So soll verhindert werden, dass sich ein Erbe die besten Erbschaftsgegenstände oder -teile aussucht und den Rest (z. B. Nachlassverbindlichkeiten) anderen überlässt. Der Erblasser kann jedoch eine Teilausschlagung ausdrücklich zulassen (§ 1951 Abs. 3 BGB). Dieses Recht kann sich auch aus den Gesamtumständen durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben.

Teilausschlagungen können insbesondere dann möglich sein, wenn es sich um verschiedene Berufungsgründe (z. B. Erbe, Vorerbe, Nacherbe) im Sinne des § 1948 BGB oder verschiedene Erbteile im Sinne des § 1951 BGB handelt. Eine Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Erblasser einen Erben teilweise zum Erben und teilweise zum Nacherben einsetzt und eine Ersatzerbenanordnung für den Fall trifft, dass der so Bedachte nicht Nacherbe wird. In diesem Fall soll - so das Kammergericht Berlin - der Bedachte berechtigt sein, die Erbschaft zu behalten und die Nacherbschaft auszuschlagen.

Beschluss des KG Berlin vom 11.01.2005
1 W 124/03
NJW-Spezial 2005, 158
KG Berlin 2005, 181

 

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