Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt bei in hohem Maße eigennützigen Vorschlägen zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung gerechtfertigt

Unterbreitet der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft konkrete und in hohem Maße eigennützige Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, so liegt darin eine seine Entlassung aus dem Amt rechtfertigende grobe Pflichtverletzung. Dies gilt auch dann, wenn die Erben ihn zur vorzeitigen Auseinandersetzung gedrängt haben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist darauf hin, dass die Entlassung aber nicht die testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung als solche beseitigt. Das Nachlassgericht hat in einem derartigen Fall einen Ersatzvollstrecker zu bestimmen.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15.09.2004
14 Wx 73/03
OLGR Karlsruhe 2005, 206
NJW-RR 2005, 206

 

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