Bundesverfassungsgericht zur Rechtmäßigkeit der Vorschrift über die strengen Voraussetzungen der wirksamen Entziehung des Pflichtteils
Der Pflichtteil ist eine die Testierfreiheit einschränkende Mindestbeteiligung naher, aber enterbter Angehöriger (Kinder, Ehegatte, Eltern) am Nachlass des Erblassers (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden, etwa wenn der Angehörige dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist oder einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel führt (§ 2333 BGB). Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein psychisch kranker Sohn seine Mutter jahrelang misshandelt und schließlich umgebracht hatte. Die Frau hatte ihren Sohn enterbt und ihm nach den Misshandlungen auch den Pflichtteil entzogen. Die Verfassungsrichter ließen keinen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Pflichtteilsregelung. Zu den von der Erbrechtsgarantie des Art.14 Abs.1 S.1 Grundgesetz geschützten Bereichen gehört das Recht der Kinder
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