Grenzen einer Freistellung von Unterhaltsansprüchen für das gemeinsame Kind durch Vertrag vor Eheschließung

Eine junge Frau verpflichtete sich vor der Eheschließung in einem Ehevertrag ihren Ehemann von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Kindes freizustellen, soweit diese über 150 DM hinausgingen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau bereits mit dem gemeinsamen Kind schwanger. Ferner verzichtete sie im Fall einer Scheidung auf jeglichen nachehelichen Unterhalt. Als die Ehe schließlich geschieden wurde, berief sich der Ehemann auf die getroffene Vereinbarung und bekam zunächst auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht. Demgegenüber zeigte das Bundesverfassungsgericht die Grenzen einer derartigen Vereinbarung auf.
Enthält ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau und ist er vor der Ehe und unter dem Druck einer bestehenden Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet der grundrechtlich geschützte Anspruch der werdenden Mutter auf Fürsorge eine besondere richterliche Überprüfung des Vertrages.
Im vorliegenden Fall sollte die Frau durch den Vertrag für den Fall der Scheidung die Sorge für das gemeinsame Kind allein tragen und konnte daher nicht damit rechnen, mit dem Kind ihre Einkommenslage aus eigener Kraft wesentlich zu verbessern. Demgegenüber übernahm der Ehemann lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 150 DM. Damit wurde er sogar besser gestellt als der Vater eines nicht ehelichen Kindes. Wegen des eklatanten Ungleichgewichts erklärten die Verfassungsrichter den vertraglichen Unterhaltsverzicht für nichtig.

Urteil des BVerfG vom 06.02.2001; Az.: 1 BvR 12/92

 

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