Grenzen einer Freistellung von Unterhaltsansprüchen für das gemeinsame Kind durch Vertrag vor Eheschließung
Eine junge Frau verpflichtete sich vor der Eheschließung in einem Ehevertrag ihren Ehemann von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Kindes freizustellen, soweit diese über 150 DM hinausgingen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau bereits mit dem gemeinsamen Kind schwanger. Ferner verzichtete sie im Fall einer ScheidungEnthält ein Ehevertrag eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau und ist er vor der Ehe
Im vorliegenden Fall sollte die Frau durch den Vertrag für den Fall der Scheidung
Urteil des BVerfG vom 06.02.2001; Az.: 1 BvR 12/92
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