Unwirksame Erbeinsetzung von Kindern eines Altenheimleiters

Eine Frau hatte zunächst in einem handschriftlichen Testament ihre Schwester zur Erbin eingesetzt. Nach ihrem Einzug in ein Altenheim änderte sie ihren letzten Willen durch ein notarielles Testament dahingehend, dass sie ihre Schwester zur nichtbefreiten Vorerbin, die Kinder des Heimleiters zu Nacherben und den Heimleiter selbst zum Testamentsvollstrecker einsetzte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte das Testament wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz (§ 14 Absatz 5 HeimG) für unwirksam. Danach ist es dem Heimpersonal untersagt, sich von Heiminsassen einen über die Pflegevergütung hinausgehenden Vorteil gewähren zu lassen. Ein derartiger gesetzlicher Schutz ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Heimpersonals, auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluß zu nehmen, erforderlich. Einem Verstoß gegen das Heimgesetz stand nach Auffassung des Gerichts hier nicht entgegen, dass nicht der Heimleiter selbst, sondern seine Kinder zu Nacherben eingesetzt wurden. Es handelte sich offensichtlich um einen Versuch, die gesetzlichen Vorschriften des Heimgesetzes zu umgehen.

Beschluß des OLG Düsseldorf vom 18.07.1997
3 Wx 250/97

Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/98, Seite 39

 

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