Auslegung bei unvollständiger Erbeinsetzung

Ein Erblasser verfügte in dem von ihm hinterlassenen Testament, dass insgesamt sechs Personen einzelne Gegenstände (Sparbuch, Eigentumswohnung, Haus etc.) erhalten sollten. Die Personen bezeichnete er jeweils als "Erben". Die vom Erblasser aufgeführten Gegenstände und Vermögenswerte machten jedoch nicht den gesamten Nachlass aus. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte nunmehr zu entscheiden, wem der Rest des Vermögens zufällt.
Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass bei der Zuwendung bestimmter Gegenstände im Zweifel keine Erbeinsetzung, sondern eine Vermächtnisanordnung vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass der Erblasser die Personen fälschlicherweise als Erben bezeichnet hat. Da bei fünf der bedachten Personen keinerlei Anhaltspunkte für eine (weitergehende) Erbeinsetzung vorlagen, wurden sie vom Gericht als Vermächtnisnehmer angesehen. Derartige Anhaltspunkte ergaben sich lediglich bei der Schwester des Verstorbenen, die das Guthaben aus einem Sparkassenbuch und dem Girokonto erhalten sollte. Der Erblasser verfügte weiter, dass seine Schwester aus dem Guthaben auch sämtliche Auslagen wie Beerdigung usw. begleichen und für die gewünschte Bestattung Sorge tragen sollte. Aus dieser umfassenden Übertragung nicht nur von Rechten, sondern auch von Pflichten schloss das Gericht, dass allein die Schwester des Verstorbenen dessen Erbin geworden ist. Ihr stand somit auch der übrige, im Testament nicht ausdrücklich erwähnte Nachlass zu.

Beschluss des BayObLG vom 14.12.2000; Az.: 1 Z BR 95/00

 

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