Unterhaltserhöhung durch Nebeneinkünfte

Tätigkeiten, die über einen vollschichtigen Beruf hinaus ausgeübt werden, sind grundsätzlich überobligatorischer Natur und führen daher nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltspflicht. Etwas anderes kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken jedoch dann gelten, wenn die Nebentätigkeit zum Berufsbild gehört, etwa die Gutachtenerstattung von Universitätsprofessoren. Derartige Nebeneinkünfte können daher zu einer Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts führen.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.08.2000

 

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