Unterhalt: Unterlassen einer Kündigungsschutzklage

Einem Unterhaltsschuldner ist es unterhaltsrechtlich nicht anzulasten, wenn er es unterlässt, gegen eine nicht offensichtlich unbegründete Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Erhält er jedoch für den Verlust des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber eine Abfindung, ist er verpflichtet, diese Zahlung zur Aufstockung seiner nach oder während der Arbeitslosigkeit erzielten Einkünfte bis zur Höhe seines vor der Kündigung erzielten Einkommens zu verwenden.

Urteil des OLG Dresden vom 15.09.1999,20 UF 259/99,MDR 2000, 457

 

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