Umgang eines Pflegekindes mit leiblichen Eltern

§ 1684 BGB bestimmt, daß ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und beide Elternteile zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt sind. Anerkannt ist, daß diese Regelung über den Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden ist, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt. Das Familiengericht kann die Befugnis zum Umgang der leiblichen Eltern jedoch einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. An einen vollständigen Ausschluß des Umgangsrechts sind aber strenge Anforderungen geknüpft.

Ein 11-jähriges Mädchen, das seit 7 Jahren bei Pflegeeltern wohnte und jahrelang keinen Kontakt mit seinen leiblichen Eltern hatte, lehnte den Wunsch der Eltern ab, nun wieder regelmäßig Umgang mit ihm zu haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf maß dem Willen des Kindes entscheidende Bedeutung bei, da dessen ablehnende Einstellung zu dem beabsichtigten Umgangsrecht "auf subjektiv beachtlichen und verständlichen Motiven" beruhte. Unter Abwägung aller Umstände versagte das Gericht den Eltern den Umgang mit ihrer Tochter.

Beschluß des OLG Düsseldorf vom 26.06.1998
5 UF 48/96

FamRZ 1998, 1460

 

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