Wer sich in Gefahr begibt....

In einem Freizeitpark befand sich eine sogenannte Wackelbrücke, die mit Seilen befestigt und auf Tonnen gelagert über einen kleinen See führte. Die Brücke war teilweise in künstlichen Nebel getaucht und wurde beim Begehen leicht mit Wasser überspült. Ein Besucher des Freizeitparkes rutschte beim Überqueren der Brücke aus und zog sich unter anderem einen Beinbruch zu. Er verlangte vom Betreiber Schadensersatz.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Anlagenbetreiber konnte das Ober-landesgericht Karlsruhe jedoch nicht feststellen und wies die Klage des Besuchers ab. Die Benutzung einer Wackelbrücke stellt für den Besucher ein gewünschtes Abenteuer dar, das eine gewisse Körperbeherrschung und erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Durch die Feuchtigkeit mußte der Benutzer trotz des vorhandenen Anti-Rutsch-Belages mit Fußbodenglätte rechnen. Hätte sich der verletzte Besucher mit beiden Händen festgehalten, wäre der Unfall nicht passiert. Da auch eine feste Brücke zum Überqueren des Sees zur Verfügung stand, handelte der Besucher mit dem Begehen der Wackelbrücke auf eigene Gefahr.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.08.1996
14 U 226/95
NJW-RR 1997, 23

Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.08.1996

 

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