Unfall mit Spielzeugpistole

Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr sechsjähriges Kind nicht eindringlich auf die Gefahren hinweisen, die beim Umgang mit Spielzeugpistolen insbesondere dann drohen, wenn an Stelle der zugehörigen Pfeile Saugnäpfe, Stöcke oder andere Gegenstände verwendet werden.

Da derartige "Spielzeuge" sehr verbreitet sind, sind Eltern auch zu entsprechenden Hinweisen verpflichtet, wenn das Kind eine solche Pistole nicht selbst besitzt, da stets damit zu rechnen ist, daß es beim Spielen mit Freunden Zugang zu solchen Spielzeugwaffen bekommt.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.07.1997
22 U 5/97

NJW-RR 1998, 98

 

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