Unfall eines Inlineskaters auf Landstraße
Eine Inlineskaterin fuhr auf dem linken Fahrbahnrand einer Landstraße. In einer langgezogenen Linkskurve kollidierte sie mit einem entgegenkommenden Rollerfahrer. Die beiden stritten darüber, wer für den Schaden aufzukommen hat.Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass für Inlineskater nicht die Vorschriften für Fußgänger gelten. Die Skaterin hätte daher auf der rechten Straßenseite fahren müssen. Das Gericht
Urteil des OLG Oldenburg vom 15.08.2000
9 U 71/99
MDR Heft 18/2000, Seite R 15
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