Sturz eines Inlineskaters auf öffentlichem Gehweg

Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde ist lediglich verpflichtet, die bei Geh- und Radwegen bestehenden Sicherheitsanforderungen auf Fußgänger und Radfahrer abzustellen. Besondere Risiken, die beim Inlineskaten entstehen, trägt der Nutzer eines öffentlichen Weges grundsätzlich selbst. So ist die Gemeinde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Inlineskater auf einer baumwurzelbedingten Unebenheit eines Radwegs stürzt und diese Bodenerhebung für Radfahrer völlig ungefährlich ist.Hinweis: Der BGH hat kürzlich entschieden, dass Skater ausschließlich Gehwege zu benutzen haben. "br/>
Urteil des OLG Koblenz vom 10.01.2001,1 U 881/99,NJW-RR 2001, 1392

 

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