Schadensersatz für verloren gegangene Bilder

Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte die von einem Fotolabor verwendete Formularklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach das Unternehmen für verlorene Filme und Bilder nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet und im Schadensfall lediglich den reinen Materialwert ersetzen muss, für unwirksam.

Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wäre für sich gesehen noch unschädlich gewesen. Die Kombination dieser Klausel mit der Einschränkung, dass im Falle einer Haftung nur der Materialwert des Filmes oder der Bilder ersetzt werde, kann aber - so das Gericht - zu einer unangemessenen Benachteiligung vom Kunden führen, wenn bei diesem durch den Verlust der Bilder hohe Folgeschäden eintreten.

Urteil des OLG Nürnberg
3 U 4350/99

Handelsblatt vom 06.09.1999

 

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