Mögliche Fallen beim Gebrauchtwagenkauf
Es bieten sich heutzutage vielfältige Möglichkeiten, einen Gebrauchtwagen zu finden. Ob durch die klassische Variante durch Kleinanzeigen in der Tageszeitung, auf einer der zahlreichen Internetplattformen oder beim Autohändlern direkt - Angebote sind in großer Zahl vorhanden. Nicht selten wird der Kauf eines gebrauchten Wagens leider zum Ärgernis, das Nerven und Geld kostet. Um dies zu verhindern, sollte einige Dinge beachtet werden.
Ob es sich um einen Händler oder eine Privatmann handelt, wird spätestens bei der Frage nach der Gewährleistung
wichtig.
Ratsam ist es, vor Abschluss eines Kaufvertrages eine ausführliche Probefahrt zu machen. Ebenso sollten Sie die Personalien des Verkäufers und sein Rechtsverhältnis zum Auto prüfen. Erwirbt der Käufer das Fahrzeug bei einem Händler, gilt seit dem 1. Januar 2002 eine Mindestgewährleistung von einem Jahr. Dieser Anspruch besteht beim Kauf von einer Privatperson nicht. Wer einen Wagen aus zweiter Hand erwirbt, muss mit offenen und versteckten Mängeln rechnen. So kann die Gewährleistung
vom privaten Verkäufer vertraglich ausgeschlossen werden. Das Risiko
liegt dann beim Käufer. Auch Händler versuchen oft, der 1-Jahresklausel zu entgehen, indem sich Verträge gezielt umformulieren. So zum Beispiel: "Verkauf nur an Unternehmen" oder "nur für den Export". Man sollte die Kaufverträge gut auf solche Formulierungen prüfen und, falls ein solcher Fall gegeben ist, den Kauf gut überdenken. Denn nach einem jüngst gefällten Urteil des Bundesgerichtshofes schließt dieser Vertragszusatz Gewährleistung
für Privatpersonen aus, wenn der Käufer wahrheitswidrig als Gewerbetreibender aufgetreten ist.
Verschleiß ist nicht gleich Mangel
Wo hört Verschleiß auf und wo fängt Mangel an: das ist eine entscheidene und kniffelige Frage beim Erwerb von Gebrauchtwagen. Gerade da gebrauchte Sachen immer einen gewissen Verschleiß vorweisen. Herrscht Uneinigkeit darüber, ob ein Mangel vorliegt, so sollte man im Zweifel einen Sachverständiger
heranziehen. Bislang gibt es keine nennenswerte Rechtsprechung hierzu. Letztendlich wird es auch entscheidend auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.
Auch hier gilt: Klauseln im Kaufvertrag
beachten.
Seien Sie achtsam bei Ihnen unbekannten Begriffen im Kaufvertrag! Beliebte Klauseln wie "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" oder "gekauft wie gesehen" sind für Gewerbetreibende nicht mehr rechtsgültig. Der Händler muss trotz der Klausel mindestens ein Jahr Gewährleistung
zubilligen. Für den Fall, dass der Verkäufer wissentlich Wertmindernde Faktoren aus dem Vorleben des Fahrzeugs verschweigt, hat er seine Offenbarungspflicht mißachtet. Dies impliziert auch die Angabe, ob es sich um ein Re-Import-Fahrzeug handelt, ob das Auto vorher als Miet- oder Fahrschulwagen genutzt wurde oder einen Unfallschaden hatte. Letzteres muss laut Rechtsprechung ungefragt angegeben werden.
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