Dr. Hans-Berndt Ziegler
Kurzprofil
Die Kanzlei Dr. Ziegler & Kollegen wurde im August 1981 von Rechtsanwalt Dr. jur. Hans-Berndt Ziegler gegründet. Sie ist als überörtliche Sozietät mit insgesamt acht Rechtsanwälten und drei Niederlassungen organisiert. Die Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie als Privatperson oder Ihr Unternehmen an den Standorten Marburg, Biedenkopf und Stadtallendorf.
Sie erreichen die Kanzleiräume, die sich im ehemaligen Gebäude der Volksbank am belebtesten Platz Marburgs, dem Rudolphsplatz, befinden am besten über die Universitätsstraße, die wegen des Kaufhauses “Ahrens” gut zu finden ist. Folgen Sie in der Stadtmitte den ausgeschilderten Parkhaushinweisen. Wenn Sie von der Abfahrt “Mitte” der B3 (Stadtautobahn) kommen, biegen Sie links in die untere Gutenbergstraße ein. Anschließend fahren Sie wieder links in die Schulstraße und schließlich nochmals links in die Straße Am Grün. Sie finden die Kanzlei Dr. Ziegler & Kollegen am Ende dieser Straße auf der rechten Seite. Mandanten mit Pkw können auf den kanzleieigenen Stellplätzen oder in den vier Parkhäusern im Umfeld der Kanzlei parken. Für Mandanten ohne Pkw besteht ein sehr guter Anschluss an das öffentliche Busnetz. Eine Haltestelle für alle wichtigen Buslinien ist direkt vor dem Kanzleigebäude.
Telefonisch ist die Kanzlei montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie mittwochs von 08.00 bis 12.00 Uhr erreichbar. Termine können während dieser Zeiten entweder individuell mit dem Sekretariat oder mit den Rechtsanwälten selbst vereinbart werden. Dabei ist es im Mandanteninteresse bei Bedarf und nach Absprache auch möglich, Termine außerhalb der üblichen Kanzleizeiten, am Wochenende und vor Ort beim Mandanten zu vereinbaren.
Die Kanzlei arbeitet mit moderner EDV und verfügt über einen eigenen Internetauftritt (www.ziegler-marburg.de).
Fachanwalt für
Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:
Kontakt
-
Dr. Hans-Berndt Ziegler - Am Grün 18
35037 Marburg
Hessen
Deutschland
- Telefon
- +49 (6421) 175180
- Telefax
- +49 (6421) 17518-18

- Homepage
- http://www.ziegler-marburg.de
Fachgebiete/Charakteristika
Hans-Berndt Ziegler wurde 1952 in Korbach geboren. Er studierte an der Philipps-Universität Marburg Jura. Von 1976 bis 1979 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an einem Lehrstuhl für Zivilrecht und Arbeitsrecht an der Philipps-Universität. Während dieser Zeit promovierte er zum Doktor der Rechte zu einem zivilrechtlichen Thema. Das anschließende Rechtsreferendariat leistete er ebenfalls in Marburg. Herr Ziegler wurde im August 1981 zur Anwaltschaft zugelassen. Er spricht gut Englisch.
Rechtsanwalt Dr. Hans-Berndt Ziegler war von 1979 bis 1999 als selbständiger Repetitor in Marburg und Gießen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit bereitete er hunderte zukünftige Juristen auf die juristischen Staatsprüfungen (Examina) vor.
Rechtsanwalt Dr. Hans-Berndt Ziegler berät und vertritt Sie im Arzthaftungsrecht, Erbrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht. Des Weiteren ist er seit 2005 Fachanwalt für Medizinrecht und seit 1985 Vertrauensanwalt verschiedener Patientenschutzorganisationen.
Im Erbrecht ist Hans-Berndt Ziegler Ihr Ansprechpartner, wenn es beispielsweise um die Gestaltung von Testament, Erbvertrag oder Schenkungsvertrag, die Grundstücksbewertung nach dem Bewertungsgesetz, das Ehegattenerbrecht, die Testamentsvollstreckung, die Beratung bei Vorerbschaft, Nacherbschaft oder Erbausschlagung sowie die Beratung und Vertretung bei Erbauseinandersetzung und bei Nachlassüberschuldung/Nachlasshaftung geht.
Beim Strafrecht handelt es sich um das Rechtsgebiet, das den Staat berechtigt, Vergehen und Verbrechen zu ahnden, also die Täter zu bestrafen. Bei den leichteren Straftaten handelt es sich um Vergehen, zum Beispiel Diebstahl, Körperverletzung. Die schweren Straftaten sind Verbrechen, etwa Raub, Totschlag, Mord. Strafrecht bedeutet aber nicht nur Diebstahl und Körperverletzung oder gar Mord und Totschlag. Auch als Otto Normalbürger können Sie schnell ins Fadenkreuz der Strafverfolgungsbehörden geraten. Oft kann eine unvollständige Steuererklärung oder ein Gläschen Wein zu viel vor dem Nachhauseweg mit dem Auto zu unerwartetem Kontakt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft führen. In diesem Moment gilt es, Ruhe zu bewahren und sich zügig fachkundigen Rat und Beistand zu holen. Die Folgen können dann häufig auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Als Strafverteidiger vertritt Rechtsanwalt Ziegler die Interessen seiner Mandanten in allen Stadien des Strafverfahrens, also vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis ins Rechtsmittelverfahren. Hierzu gehört insbesondere die schnelle und richtige Reaktion bei Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Selbstverständlich gehört hier auch die strafrechtliche Pflichtverteidigung zum Service von Rechtsanwalt Dr. Hans-Berndt Ziegler.
Die Sanktionen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beinhalten neben der eigentlichen Strafe regelmäßig auch Nebenfolgen wie das Fahrverbot. Die Nebenfolgen sind für viele Betroffene häufig unangenehmer als die Hauptsanktion. Sofern keine Vorsatztat nachgewiesen wird, trägt der Verkehrsrechtsschutz die Verteidigerkosten in diesen Fällen. Herr Ziegler vertritt seine Mandanten auch im Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsstrafrecht.
Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer oder Auszubildenden und dem Arbeitgeber. Es umfasst insbesondere das Arbeitsvertragsrecht, also alle Regelungen, die das Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis und damit die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers/Auszubildenden näher bestimmen (Individualarbeitsrecht). Zum Arbeitsrecht zählt aber auch das kollektive Arbeitsrecht, also das Betriebsverfassungsrecht, welches insbesondere die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates regelt oder das Arbeitskampfrecht. Wichtig ist zudem das Tarifvertragsrecht, das sich mit der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Interessensvertretungen der Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände) und der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) beschäftigt. Eine besondere Bedeutung haben das Kündigungsschutzrecht und alle mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängenden Fragen, wie Wirksamkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags, Arbeitszeugnis, Urlaubsabgeltung, Wettbewerbsverbot, Nutzung von Dienstwagen, Arbeitslosengeld, insbesondere Sperrfristen.
Viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten betreffen beispielsweise auch Lohnforderung und Gehaltsforderung, Leistung von Überstunden und ihre Bezahlung, Haftung des Arbeitnehmers für von ihm verursachte Schäden, betriebliche Altersversorgung, Änderung und Verschlechterung von Arbeitsbedingungen (Versetzung, Gehaltskürzung, Zuweisung neuer Aufgaben) oder Änderungskündigung. In Rechtsanwalt Dr. Hans-Berndt Ziegler steht Ihnen als Arbeitnehmer für alle Fragen rund um das Arbeitsverhältnis jederzeit ein kompetenter Partner zur Verfügung.
Spezialitäten
Hans-Berndt Ziegler ist seit 2005 Fachanwalt für Medizinrecht. Er gehört zu den ersten, denen die Bezeichnung verliehen wurde. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
Herr Dr. Ziegler ist inzwischen als Dozent für den Deutschen Anwaltverein tätig und bildet Patientenanwälte aus.
Unter dem Begriff “ärztlicher Kunstfehler” sind insbesondere Diagnosefehler, Therapiefehler und Operationsfehler sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung zu verstehen. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Standard guter ärztlicher Behandlung unterschritten wird. Standard in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und ärztlicher Erfahrung, der zum Erreichen des ärztlichen Behandlungszieles erforderlich ist und sich in Erprobungen bewährt hat. Das Arztrecht ist nicht speziell kodifiziert. Es besteht aus einer Vielzahl von Einzelgesetzen und Normen, die einerseits den Arzt und seine Berufstätigkeit und andererseits den Patienten betreffen. Spezialnormen für das Arzthaftungsrecht gibt es ebenfalls nicht. Es gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze des Zivilrechts. Für den Patienten kommen Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag wie auch aus dem Deliktsrecht in Betracht. Beide Ansprüche können nebeneinander und unabhängig voneinander geltend gemacht werden.
Gemessen an der Zahl der insgesamt durchgeführten Behandlungen kommen ärztliche Behandlungsfehler nicht oft vor; wahrscheinlich nur genau so oft, wie Fehler bei Anwälten oder Steuerberatern. Dennoch kann auch dem sorgfältigsten Arzt, insbesondere wenn er in den "schneidenden" Disziplinen tätig ist, gelegentlich ein Fehler unterlaufen, der mit gravierenden Schäden für den Patienten verbunden ist.
Die erste Anlaufstelle - der Hausarzt
Die erste Anlaufstelle für Fragen in einem solchen Fall ist der Hausarzt als Arzt des Vertrauens. Dem Patienten mangelt es in der Regel an Spezialwissen, um einerseits einen Kunstfehler überhaupt zu erkennen und andererseits sich daraus ergebende Ansprüche durchzusetzen. Ihm ist der Einblick in das Tun der Ärzte nur begrenzt möglich - das gilt insbesondere, wenn ein Eingriff unter Ausschaltung des Bewusstseins (Narkose) vorgenommen wird (vgl. dazu Ziegler, Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht 2004, Seite 68 ff).
Darüber hinaus müssen dem Patienten Arztbriefe oder Operationsberichte ins Deutsche übersetzt werden, weil selbst der gebildete Patient die ärztliche Fachterminologie, die sich inzwischen als Sammelsurium lateinischer, griechischer, französischer und englischer Begriffe darstellt, nicht versteht (vgl. Ziegler "Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“, VersR. 2002 Seite 541 ff.).
Es ist dann die Aufgabe des Hausarztes, den Patienten "reinen Wein" einzuschenken. Dazu sind immer mehr Hausärzte auch bereit. Sie sind es ihren Patienten auch schuldig. Versicherungsrechtliche Gründe stehen noch nicht einmal beim Behandler selbst einer vernünftigen Aufklärung entgegen. Zwar darf kein Arzt seine Schuld anerkennen (§5 Allg. Haftungsbedingungen), er ist aber gehalten, den Sachverhalt auch beim Behandlungsfehler ordnungsgemäß offenzulegen.
Juristische Hürde
Ist der Sachverhalt geklärt und ein Behandlungsfehler nicht auszuschließen, stehen Hausarzt und Patient vor der zweiten Hürde - der juristischen.
Im Altertum galt Krankheit als Gottesstrafe. Der Patient verstand sich als Kranker, Leidender und Bestrafter, so dass eine rechtliche Inanspruchnahme des Arztes selbst bei fehlerhafter Behandlung kaum denkbar war. Bis in die 50er Jahre des letzten Jahrhunderts ist es dabei geblieben, dass Patientenklagen eher die Ausnahme als die Regel waren. Es stand für den Patienten überhaupt nicht zur Diskussion, gegen den Arzt vorzugehen. Das hat sich inzwischen geändert. Das frühere Ungleichgewicht im Arzt-Patienten-Verhältnis ist heute im Wesentlichen beseitigt.
Waffengleichheit
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess aus dem Jahre 1979 wurde das Prinzip der Waffengleichheit im Arzthaftungsprozess eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass die bisherige Verteilung der Beweisführungs- wie der Beweislast im Arzthaftungsprozess typischerweise zum Vorteil des Arztes oder des Krankenhausträgers ausschlug. Um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte "Waffengleichheit" zu verwirklich, hat die Rechtsprechung inzwischen Beweiserleichterungen für den Patienten geschaffen und die Rechte des Patienten auch in anderen Bereichen entscheidend gestärkt. Zwar muss der Patient im Arzthaftungsprozess - wie jeder Kläger im Zivilprozess- grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, die Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisses hat aber dazu geführt, dass die Rechtsprechung im Bereich der groben Behandlungsfehler bei der Nichtbeachtung von Richt- bzw. Leitlinien, bei der Nichteinhaltung des so genannten Facharztstandards, bei Dokumentationsmängeln, bei sicher beherrschbaren Risiken (Lagerungsfehler, Wartungsfehler, Hygienemängel) und bei mangelnder Aufklärung die Beweislast heute zugunsten des Patienten umkehrt bzw. Beweiserleichterung schafft.
Auch im strafrechtlichen Bereich hat sich die Situation geändert. Inzwischen ist es zu zahlreichen spektakulären strafrechtlichen Verurteilungen von Ärzten gekommen. Ärzte scheuen sich auch nicht mehr, gegen Ärzte Strafanzeigen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zu erstatten.
Die Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht ist gefestigt. Geschädigte Patienten finden mittlerweile eine zufriedenstellende Situation vor.
Patientenanwälte
Sie finden jedoch nicht so leicht einen zufriedenstellenden Anwalt, der sie in der hoch spezialisierten Materie beraten kann.
In der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein sind von 150.000 in Deutschland tätigen Anwälten ca. 1.200 organisiert. Einige wenige sind Fachanwälte für Medizinrecht. Von den 1.200 Anwälten der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht vertreten etwa 90% die Ärzte, Patientenvertreter sind selten.
Seit über 20 Jahren arbeitet Dr. Hans-Berndt Ziegler erfolgreich ausschließlich für Patienten. Er arbeitet bundesweit und ist vor sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Bevor er tätig wird, informiert er über die Kosten. Diese Beratung ist kostenlos. Er arbeitet seit Jahren mit versierten medizinischen Gutachtern zusammen und kann auch deshalb deren Begutachtung vermitteln. Bevor jedoch kostenträchtige Gutachten auf privater Ebene eingeholt werden, bemüht er zunächst immer den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und in Einzelfällen auch die Schlichtungsstelle bei der jeweiligen Ärztekammer. Beides ist für den Patienten kostenlos.
Ihre Ansprechpartner für den Bereich Arzthaftungsrecht in unserem Hause sind Herr Rechtsanwalt Dr. Ziegler und Frau Rechtsanwältin Riemer.
Mitgliedschaften:
- Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein(DAV)
- Allgemeiner Patientenverband
- Fachausschusses Medizinrecht bei der Rechtsanwaltskammer Kassel
Publikationen
Veröffentlichungen 2002-2004:
- “Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker” — Versicherungsrecht 2002, Heft 13, S. 541 ff.
- “DIN in der Medizin” — Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis 5/2002, S. 133 ff.
- “Leitlinien im Arzthaftungsrecht” — Versicherungsrecht 2003, Heft 13, S. 545 ff. (Inhaltsgleich mit “DIN in der Medizin”)
- “Zu Risiken und Nebenwirkungen — Patientenrechte bei ärztlichen Behandlungsfehlern” — RA-Micro E-Buch Verlag, RA-Micro Recht aktuell, Band 7, 1. Auflage 10/2003
- “Ausforschungsbeweis, Amtsermittlung und Symptomtheorie im Arzthaftungsrecht” — ZMGR 02/04, S. 68 ff.
- “Schwarzkittel und Weißkittel” — Juristische Rundschau 7/02, S. 265 ff.
Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Kassel
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Nähere Infos unter www.brak.de


