In den Fängen der Schufa - oft zu Unrecht
Haben Sie schon einmal einen Vertrag verweigert bekommen mit der Aussage, Ihre Schufa-Auskunft sei negativ? Dann haben Sie sicherlich schon mitbekommen, dass die negative Schufa-Auskunft, und sei diese noch so unbegründet, meist vielfältige Probleme mit sich bringt. Wenn Sie nicht wissen, wie Ihr Stand bei der Schufa ist, können Sie jederzeit bei der Schufa eine Selbstauskunft einholen.
Selbstauskunft
Anträge zur Selbstauskunft sind bei den Geschäftsstellen der SCHUFA, aber auch online unter www.schufa.de, erhältlich. Sollte sich herausstellen, dass bei Ihrem Eintrag unrichtige Angaben stehen, besteht ein Anspruch auf sofortige Korrektur oder Löschung.
Stellt sich dann heraus, dass der Eintrag doch gerechtfertigt war – schnell führt eine unbezahlte Handyrechnung zu einer Eintragung im Schufa-Register, kann dieses Problem meist recht schnell, hier zum Beispiel durch Briefwechsel von Mobilfunkanbieter und Schufa, aus der Welt geschaffen werden.
Aber: Ist der Ärger mit der Schufa nicht vermeidbar? Zwar kann niemand zur Unterschrift
einer Schufa-Klausel gezwungen werden, doch verweigert man diese, kann man den beabsichtigten Ratenkauf oder den dringend benötigten Kredit
gleich vergessen. Selbst die Eröffnung eines neuen Girokontos ist bei fast allen Kreditinstituten ohne eine Schufa-Erklärung ausgeschlossen.
Wer kann Auskünfte einholen?
Auskünfte von der Schufa bekommen ausschließlich deren Vertragspartner wie Banken, große Handelsunternehmen oder Mobilfunkanbieter, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf Kredit
verkaufen. Doch Informationen erhält nur derjenige, der in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse an den begehrten Daten darlegt. Zudem sind die Vertragspartner im Gegenzug verpflichtet, ihrerseits Informationen an die Schufa zu übermitteln.
Es gibt verschiedene Arten der Auskunft, die Art richtet sich nach dem Umfang der Auskunft. Beispielswiese interessiert ein Technikversand nicht, wie viele Kredite ein Ehepaar aufgenommen hat, sondern nur, ob das Ehepaar in Zahlungsschwierigkeiten ist.
Bei einer Kontoeröffnung oder einer Kreditvergabe ist es zum Schutz der Bank erforderlich alle finanziellen Belastungen des Kunden zu kennen, damit das Kreditrisiko richtig eingeschätzt werden kann.
Datenschutz und Löschungsfristen
Anhand des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Rechtslage zu beurteilen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG).
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an private Unternehmen zulässig, wenn es für das Unternehmen erforderlich ist und keine Belange des Betroffenen überwiegen, die schützenswürdig sind. Der Gesetzgeber sieht dieses Erfordernis gegeben, durch die Interessenslage der Kreditgebenden Wirtschaft. Durch Löschungsverpflichtungen der Schufa wird den Verbraucherrechten Rechnung getragen. Kredite müssen drei Jahre ab dem Jahr der Rückzahlung gelöscht werden, die Anfragen von Vertragspartnern sogar bereits nach zwölf Monaten. Auch müssen Daten über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte nach drei Jahren gelöscht werden, allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass alle ausstehenden Forderungen beglichen wurden.
Sollte eine falsche oder unberechtigte Datenübermittlung (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) geschehen, so besteht ein Rechtsanspruch auf sofortige Löschung außerhalb der Dreijahresfrist. Eine professionelle Beratung ist aufgrund der Kürze der Darstellung und der damit unzureichenden Detailtiefe unumgänglich.
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