Wolfgang Pegenau

Rechtsanwalt, Peters & Partner

Kurzprofil

Unweit des ehemaligen Logengebäudes in Dresden liegt die Kanzlei Peters & Partner in einem modernen Bürokomplex. Von den drei Partnern der Kanzlei ist Rechtsanwalt Wolfgang Pegenau Ihr Ansprechpartner bei allen Fragen aus dem Bau- und Architektenrecht, Immobilien - und Grundstücksrecht sowie aus dem Arbeitsrecht. Ausländische Mandanten berät der Anwalt auf Wunsch gern auch in Englisch, Französisch oder Spanisch. Die Bearbeitung grenzüberschreitender Angelegenheiten - der internationale Rechtsverkehr - ist ein weiteres Tätigkeitsfeld von Rechtsanwalt Wolfgang Pegenau.

Die Kanzleiräume in der Bautzner Straße 19 sind sowohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Auto (über die Böhmische Straße) gut zu erreichen. Hinter dem Gebäude stehen kostenlose Parkplätze zur Verfügung. Der barrierefreie Zugang ist gewährleistet, da das Gebäude über einen Fahrstuhl verfügt.

Das Büro ist montags bis donnerstags von 08.30 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr besetzt. Nach Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb dieser Zeiten möglich.


 

Fachanwalt für

Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:

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Wolfgang Pegenau
Bautzner Str. 19
01099 Dresden Klotzsche
Sachsen
Deutschland

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Fachgebiete/Charakteristika

Aus seiner langjährigen anwaltlichen Praxis weiß Wolfgang Pegenau zu berichten, dass sich eine Vielzahl von Auseinandersetzungen kostengünstig bereits außerhalb des Gerichtssaals beilegen lassen. Daher strebt er zunächst eine gütliche Streitbeilegung an. Ist eine Einigung oder eine außergerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs nicht möglich, setzt der Rechtsanwalt Ihren Anspruch vor Gericht durch. Da er über die OLG-Zulassung verfügt, ist die Betreuung aus einer Hand durch die Instanzen gewährleistet.

An den Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht können Sie sich bei allen Fragen zur Bauwerkplanung und Bauwerkerrichtung wenden. Die Bezeichnung als Fachanwalt wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Wenn ein Bauwerk von einem Architekturbüro oder Ingenieurbüro geplant oder die Bauausführung überwacht wird, schleichen sich mitunter gravierende Fehler ein, die einen Gewährleistungsanspruch, also einen Fall der Architektenhaftung, nach sich ziehen. Auch kommt es oft zu Auseinandersetzungen über die Vergütung. Die spezialgesetzliche Honorarordnung HOAI ist für den Laien schwer durchschaubar und Architektenrechnungen sind somit schwer überprüfbar. Gern ist Ihnen der Jurist hierbei behilflich. Doch auch bei einem individuellen Vertrag - sei dies nun ein Architektenvertrag oder ein Bauvertrag - sollte man sich das “Kleingedruckte” genau durchlesen. Denn so manche Klausel stellt sich später als nachteilig für den Bauherrn heraus.

In der Regel richten sich Bauherren und Bauunternehmen an den Rechtsanwalt, wenn ein Baumangel geltend gemacht wird. Als Mitglied und Dozent einer Interessengemeinschaft privater Bauherren kennt Herr Pegenau die Probleme der Bauherren ebenso aus erster Hand wie die Probleme der Handwerker und Bauunternehmen, die zu seinen ständigen Mandanten zählen. Dem Interesse des Handwerkers auf Abnahme und Vergütung steht bei einem Mangel das Interesse des Bauherrn auf Nachbesserung, Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag gegenüber. Liegt jedoch gar kein erheblicher Mangel vor, ist die Abnahmeverweigerung nicht gerechtfertigt. Dann hat der Bauunternehmer einen Anspruch auf die Vergütung seiner Leistung.

Oftmals ist aber auch ein Bauträger am Projekt beteiligt. Daher ist das Bauträgerrecht mit seinen Besonderheiten, etwa der Makler- und Bauträgerverordnung, Gegenstand vieler Mandate, die Rechtsanwalt Wolfgang Pegenau bearbeitet.

Bevor man überhaupt mit dem Bau beginnen kann, muss in den meisten Fällen zunächst bei den zuständigen Behörden eine Baugenehmigung beantragt werden. Dieser Teil des Baurechts wird “öffentliches Baurecht” genannt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, setzt Herr Pegenau Ihre Interessen im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht durch. Oftmals wird er auch von Kommunen und Landkreisen um Überprüfung und Begutachtung baurechtlicher Fragen gebeten.

Das Vergaberecht ist ein weiterer Schwerpunkt des Juristen. Zu seinen Mandanten zählen Zweckverbände und Kommunen sowie kleine und mittelständische Unternehmen. Die Begleitung von Vergabeverfahren, aber auch die Interessenwahrnehmung von bietenden Unternehmen oder der die Leistung vergebenden Stelle rund um die Zuschlagserteilung sind hier typische Aufgaben.

Ein weiterer Hauptschwerpunkt des Juristen ist das Grundstücksrecht und das Immobilienrecht. Er berät Sie beim Grundstückskauf, speziell bei der Vertragsgestaltung, und bereitet den notwendigen Notartermin vor. Wird vom Vertragspartner ein Entwurf vorgelegt, prüft er diesen für Sie auf etwaige nachteilige Regelungen auch im Hinblick auf weitergehende rechtliche Auswirkungen. Unerlässlich ist die Beratung bei speziellen Regelungen, etwa wenn ein Nießbrauchsrecht, ein Wohnrecht oder ein Wegerecht vereinbart werden soll oder wenn es um Erbbaurecht geht.

Im weitesten Sinne zählt zum Immobilienrecht auch die Vermietung oder Verpachtung. Der Rechtsanwalt berät Geschäftsleute im Gewerbemietrecht - auch Recht der „Geschäftsraummiete“ genannt - zum Beispiel bei der Vertragsgestaltung oder bei Problemen mit Mietausfall und setzt die Ansprüche durch. Ebenso gehört hierzu das Pachtrecht.

Schließlich betreut der Anwalt Mandanten im Arbeitsrecht. Herr Pegenau vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in außergerichtlichen Auseinandersetzungen und vor dem Arbeitsgericht.

Ist ein Arbeitsverhältnis erst einmal eingegangen, sind beide Parteien in der Regel an den Arbeitsvertrag und die darin vereinbarten Klauseln gebunden. Eine Änderung ist dann nur noch mit dem Einverständnis des Vertragspartners möglich. Eine Beratung ist daher in vielen Fällen bereits vor dem Abschluss sinnvoll. Gern überprüft der Jurist einen Vertragsentwurf für Sie oder gestaltet einen Mustervertrag nach den Vorstellungen eines Arbeitgebers.

Doch auch bei der Beendigung durch Kündigung oder Aufhebung gibt es typische Fehler, die man unbedingt vermeiden sollte. Ist eine Kündigung ausgesprochen worden, kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich dagegen wehren. Auch bei der so genannten Änderungskündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag sollten Sie sich unbedingt vor Unterzeichnung beraten lassen. Denn ein Fehler kann gravierende Folgen für den Arbeitnehmer haben, etwa eine Sperrfrist bei der Arbeitsagentur.

Sind Kündigungen für den Arbeitgeber unvermeidbar, unterstützt Rechtsanwalt Wolfgang Pegenau Sie bei der Vorbereitung, Planung und Durchsetzung und berät Sie hinsichtlich der notwendigen Sozialauswahl. Sollte es zu der gerichtlichen Überprüfung der Kündigung kommen, nimmt Herr Pegenau die Interessen des Arbeitgebers auch vor dem Arbeitsgericht wahr.

Auftretungsberechtigt auch an allen Oberlandesgerichten.
Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Dresden
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nähere Infos unter www.brak.de