Hinweise zur Durchsuchung
Durchsuchung (§ 102 StPO)
Durchsuchungen erfolgen überraschend und bedeuten oftmals die erste Konfrontation mit den Strafverfolgungsorganen. Sie wecken Ängste und das Gefühl, der Staatsgewalt hilflos ausgeliefert zu sein. Durchsuchungen in einem Unternehmen können den Geschäftsbetrieb vorübergehend zum Erliegen bringen. Sie bergen das Risiko, für den Geschäftsbetrieb wichtige Unterlagen zu verlieren.
Aus Unkenntnis der Rechtslage werden Fehler begangen. Zur Vermeidung sollen deshalb nachfolgende Informationen dienen:
Voraussetzungen einer Durchsuchung
- Zuständigkeit:
a. Anordnung der Durchsuchung
grundsätzlich durch den Richter
b. Bei Gefahr in Verzug: Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG). Allgemeine Besichtigungstouren ("Wir wollten uns bei Ihnen einmal umsehen!") sind nicht zulässig. Bei solcher Begründung muss kein Einlass gewährt werden. - Tatverdacht bzgl. einer Straftat
Strafunmündige (§ 19 StGB) können keine Verdächtigen im Sinne des § 102 StPO sein. Gegen sie sind somit nur Durchsuchungen im Sinne des § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) zulässig. - Zweck der Durchsuchung:
a. beim Verdächtigen (§ 102 StPO)
• Ergreifung des Verdächtigen und/oder
• Auffinden von Beweismitteln
b. bei anderen Personen (§ 103 StPO)
• Ergreifung des Beschuldigten und/oder
• Auffinden von Beweismitteln und/oder
• Beschlagnahme von Verfalls- und Einziehungsgegenstände (§ 111 b Absatz
4 StPO) - Durchsuchungsobjekte:
a. beim Verdächtigen
• Wohnräume oder andere Räumlichkeiten (Keller-, Büroraum, Garage pp.) welche der Tatverdächtige tatsächlich innehat. Dies kann auch das vorübergehend genutzte Hotelzimmer sein und/oder
• ihm gehörende Sachen, z. B. dessen Kfz, mitgeführte Gegenstände (Handtasche) und/oder
• der Verdächtige selbst. Er darf aber nicht untersucht (§ 81a StPO) werden.
b. bei anderen Personen: nur Wohnräume oder andere Räumlichkeiten - Durchsuchung zur Nachtzeit
a. Nachtzeit = im Zeitraum 01.04. - 30.09. die Zeit von 21 - 04 Uhr; im Zeitraum 01.10. - 31.03. die Zeit von 21 - 06 Uhr.
b. Zusätzliche Vorschriften in § 104 StPO - Verhältnismäßigkeit
a. Geeignetheit der Durchsuchung: auf Grund kriminalistischer Erfahrung muß die Vermutung bestehen, dass der Zweck der Durchsuchung
erreicht werden kann
b. Erforderlich: es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen. Anordnung einer Durchsuchung
ist ohne vorherige Anhörung des Verdächtigen möglich, wenn diese den Zweck der Anordnung gefährden würde (§ 33 Abs. 4 StPO).
c. Angemessenheit der Durchsuchung: im Verhältnis zur Schwere der Tat. Es ist ein Unterschied ob ein Beweismittel für eine Sachbeschädigung gesucht wird, bei welcher ein Schaden von 5,- Euro entstanden ist oder ob ein Schwerer Raub vorliegt.
Rechtsschutzmöglichkeiten
- gegen richterlichen Beschluß: Beschwerde (§ 304 StPO)
- gegen Anordnung durch StA/ihre Ermittlungspersonen: Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 II 2 StPO analog)
Verhalten bei einer Durchsuchung
- Einsicht in den Durchsuchungsbeschluss verlangen. Diesen sorgfältig lesen. Der Vollzug wird spätestens 6 Mo nach Erlaß des richterlichen Beschlusses unzulässig (BVerfG). Der Beschluß muß Gegenstand und Grenzen der Durchsuchung
bestimmen, insbesondere muß der Tatvorwurf und die zu suchenden Beweismittel bezeichnet werden, soweit die möglich ist und der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. - Durchsuchungen in einem Unternehmen: sofort einen verantwortlichen Ansprechpartner bestimmen, der die Kommunikation mit den Beamten führt. Das erleichtert die Koordination für alle Beteiligten und beschleunigt den Ablauf. Beschlagnahmungen können auf Wesentliches beschränkt werden. Auskünfte werden den Ermittlungsbeamten ausschließlich durch den benannten Verantwortlichen gegeben.
- Vermeiden Sie es unbedingt den Ermittlungsbeamten weitere Hinweise für das Verfahren zu geben. Schweigen ist Gold. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Gehen Sie informellen Befragungen aus dem Weg. Sie sollten überhaupt keine Angaben gegenüber den Polizeibeamten zu machen. Nicht einmal dazu, ob Ihnen bestimmte Gegenstände gehören oder nicht. Der Beschuldigte oder Verdächtige hat im Strafverfahren keine Verpflichtung irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft oder dem Richter zu machen.
- Auch als Zeuge sind Sie nicht verpflichtet, Angaben gegenüber der Polizei zu tätigen. Das heißt auch Ihre Angestellten oder sonst anwesenden Personen sollten keine Angaben gegenüber den Beamten machen. Bei Angaben als Zeuge gegenüber den Polizeibeamten sollten Sie auch bedenken, dass Sie im Rahmen einer Durchsuchung
auch immer Verdächtiger sein könnten, da Sie sich wegen Mittäterschaft oder Beihilfe strafbar gemacht haben könnten. Auch Ihre Verwandten haben ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. - Eine laufende Durchsuchung
können Sie in der Regel nicht verhindern, gleichgültig ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Sie müssen die Maßnahme grundsätzlich dulden.
Empfohlen wird eine zurückhaltende Unterstützung der Ermittlungsbeamten, soweit hierdurch die Maßnahmen zeitlich und vor allem sachlich beschränkt werden können. Werden die Beamten unterstützt und ihnen das Gesuchte ausgehändigt, findet die Maßnahme ein rasches Ende. Unterbleibt diese Unterstützung, wird sehr viel mehr beschlagnahmt. Das birgt Risiken, da so genannte Zufallsfunde (das könnte sein die Waffe im Küchenschrank, das ist die Quittung
über eine Schmiergeldzahlung, das ist Korrespondenz über eine Kartellabsprache) zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen.
Durch Ihren Verteidiger kann im weiteren Verfahren ein Verwertungsverbot geltend gemacht werden, dass heiß, dass die Ergebnisse einer rechtswidrigen Durchsuchung
–unter bestimmten Voraussetzungen- nicht gegen Sie verwendet werden dürfen.
Deswegen ist es wichtig, dass Sie nicht auf Ihre Rechte bei einer Durchsuchung
verzichten:
a) Sie haben das Recht auf Hinzuziehung von Zeugen (§ 105 StPO). I.d.R sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde als Zeugen hinzuziehen.
b) Sie haben das Recht, selbst bei der Durchsuchung
anwesend zu sein (§ 106 StPO).
c) Stimmen Sie unter keinen Umständen der Mitnahme irgendwelcher Gegenstände zu. Zum einen erklären Sie damit zumindest konkludent, dass es sich um Ihre Gegenstände handelt zum anderen nehmen Sie sich die Möglichkeit aufgrund eines Verfahrensfehlers im Nachhinein ein Verwertungsverbot geltend zu machen.
d) Bestehen Sie auf einer Dokumentation der Durchsuchung. Sie haben das Recht (§ 107 StPO) auf ausdrückliches Verlangen eine Mitteilung über den Grund der Durchsuchung
und die Ihnen vorgeworfene Straftat zu erhalten. Darüber hinaus ist Ihnen auf Verlangen ein Protokoll über die Sicherstellung der mitgenommenen Gegenstände auszustellen.
e) Sie haben die Möglichkeit gleich der Beschlagnahme der Gegenstände zu widersprechen (z.B. Durchsuchungsbeschluss bezieht sich auf Steuerunterlagen eines Geschäftsjahres, die Polizei will kurzerhand die Buchhaltung weiterer Geschäftsjahre mitnehmen). Üblicherweise führen die Beamten Formulare mit sich, in denen durch Ankreuzen der Beschlagnahme widersprochen werden kann. Der Widerspruch führt dazu, dass eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 98 StPO einzuholen ist.
Zu bedenken ist jedoch, dass die Erhebung des Widerspruchs gegen die Beschlagnahme lediglich einen Zeitverlust von mehreren Wochen bewirkt, weil die Akte sich dann im Geschäftsgang befindet. In den meisten Fällen mögen deshalb mehr Argumente gegen einen Widerspruch gegen die Beschlagnahme sprechen.
f) Es kann auf Versiegelung beschlagnahmter Papiere bestanden werden. Die Papiere müssen dann so in einem geschlossenen Behältnis verpackt und versiegelt werden, dass eine Einsichtnahme durch Dritte zunächst nicht möglich ist.
g) Die Durchsuchungsbeamten müssen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gestatten, dass von solchen Geschäftsunterlagen, die im Geschäftsablauf benötigt werden, Ablichtungen gefertigt werden. Die Mitnahme wichtiger Geschäftsunterlagen, ohne Gelegenheit zur Fertigung von Kopien zu geben, wäre unverhältnismäßig.
Deshalb: ein gewisses Maß an Zusammenarbeit mit den Durchsuchungsbeamten ist zweckmäßig. Dann wird regelmäßig noch vor Ort gestattet, dass unter Aufsicht der Polizei Kopien gefertigt werden. Anderenfalls müssen die Kopien in für den Betroffenen aufwändiger Weise demnächst auf der Polizeidienststelle gefertigt werden.
26.11.2008
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