Nils Schmidt

Fachgebiete/Charakteristika

Das erste juristische Staatsexamen legte Herr Schmidt nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier ab. Das zweite juristische Staatsexamen erlangte Herr Schmidt ebenfalls in Rheinland-Pfalz. Rechtsanwalt Schmidt hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses für Arbeitsrecht erfolgreich bestanden. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt Schmidt an der Universität Trier den Abschluss der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung im englischen und anglo-amerikanischen Recht erlangt. Herr Schmidt korrespondiert auch in Englisch.

Rechtsanwalt Schmidt ist u.a. Mitglied im Deutschen Anwaltsverein (DAV), dem Forum junger Anwaltschaft, der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, dem Deutsch-Indischen Anwaltsverein und der Initiative Gesicht zeigen e.V.

Der persönliche und individuelle Umgang mit der Mandantschaft ist für Rechtsanwalt Schmidt sehr wichtig, da das Mandatsverhältnis gleichzeitig ein Vertrauensverhältnis bedeutet. Daher nimmt sich der Volljurist für seine Mandantschaft ausreichend Zeit, um eine fachkompetente und umfangreiche Beratung und Bearbeitung der Angelegenheit zu gewährleisten. Selbstverständlich versucht Rechtsanwalt Schmidt eine gerichtliche Auseinandersetzung, soweit dies möglich ist, zu vermeiden.

Rechtsanwalt Nils Schmidt berät und vertritt Sie im Schwerpunkt im Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, in vertraglichen Angelegenheiten, wie z.B. dem Mietrecht sowie im Jugendstrafrecht. Die familienrechtlichen Mandate, sowie erbrechtliche und vertragsrechtliche Angelegenheiten werden von Rechtsanwalt Gebauer, der zugleich auch Fachanwalt für Familienrecht ist, wahrgenommen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht vertritt Rechtsanwalt Schmidt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts. Zu seinen Mandanten zählen Arbeitnehmer und kleinere sowie mittelständische Unternehmen. Das Vertretungsspektrum im Arbeitsrecht umfasst Probleme bzgl. einer Kündigung, des Urlaubes und der Urlaubsabgeltung, Gehalt, Vergütung, Mobbing und Diskriminierung, Mutterschutz und des Schwerbehindertenrechts, sowie die Vertretung im Wege der Kündigungsschutzklage, bei Änderungskündigungen, Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen, Sperrzeiten, Zeugnisformulierungen oder Wettbewerbsverboten. Im öffentlichen Dienstrecht vertritt Rechtsanwalt Schmidt Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes in Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn um Versetzung, Umsetzung, Entlassung, Besoldung und Dienstfähigkeit vertreten. Rechtsanwalt Schmidt beträt ebenfalls zum Betriebsverfassungsrecht, etwa im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, der Betriebsratsarbeit, der Anhörung des Betriebsrates oder der Betriebsratswahl.

Im weiteren Schwerpunkt berät Sie Rechtsanwalt Schmidt in verkehrsrechtlichen Angelegenheit in Bezug auf Ihre rechtlichen Interessen der Schadensregulierung, des Bußgeldverfahren und im Verkehrsstrafverfahren.

Im zivilrechtlichen Bereich geht es vorwiegend um die Schadensregulierung mit den Versicherungen. Hier sind Schäden wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Mietwagenkosten und vor allem bei Personenschaden auch Schmerzensgeld und Verdienstausfall gegenüber den Versicherern durchzusetzen. Bei der Verteidigung in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren geht es in erster Linie um die Vermeidung von Punkten in Flensburg und Fahrverbot. Jedem Mandanten wird die Möglichkeit gegeben, einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl auf mögliche Verteidigungshandlungen hin überprüfen zu lassen. Insbesondere für Berufskraftfahrer gilt es, jeden Punkt in Flensburg zu vermeiden.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schmidt berät und vertritt darüber hinaus im Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, sowie dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Wesentliche Tätigkeitsschwerpunkte im Strafrecht bilden folgende Delikte: Körperverletzung, Betrug, Computerbetrug, Urkundenfälschung, Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Diebstahl, Hehlerei, Falschaussage, Meineid, Sachbeschädigung.

Für das Strafrecht gilt folgender Grundsatz: Sie können einen Strafverteidiger nicht früh genug einschalten!

  • Sie haben eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Vorladung als Beschuldigter oder als Zeuge erhalten?

    • Sie wurden “nebenbei” von einem Polizeibeamten zu einem “Vorfall” befragt?

      • Sie wurden informiert, dass gegen Sie eine Strafanzeige erstattet wurde?

        • Ihre Wohnung oder Ihr Büro wurde durchsucht?

          • Sie haben eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten?
        • Dann ist es höchste Zeit, einen Strafverteidiger einzuschalten. Denn dieser kann im Gegensatz zu Ihnen Akteneinsicht bei Staatsanwaltschaft oder Gericht erhalten und überprüfen, auf welcher Grundlage Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie ermitteln.

          Machen Sie keine Angaben, ohne zumindest vorher anwaltliche Beratung einzuholen. Es besteht keine Verpflichtung, Ladungen der Polizei zur Abgabe einer Aussage Folge zu leisten, nur Ladungen von Gericht und Staatsanwalt sind verpflichtend. Auch hier besteht aber für den Beschuldigten nur eine Pflicht zum Erscheinen, nicht zur Aussage! Nachteilige Folgen “unglücklicher Aussagen” lassen sich im gesamten weiteren Verfahren kaum mehr beheben. Die Angst, aus einer Anfangs verweigerten Aussage könnte eine Art “Schuldeingeständnis” hergeleitet werden (...wer nichts zu verbergen hat, kann ohne Sorgen aussagen...) sind völlig unbegründet. Niemand wird aus der Inanspruchnahme eines der grundlegendsten Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren irgendwelche nachteiligen Schlüsse ziehen. Holen Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt eines gegen Sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anwaltlichen Rat ein. Je früher dies erfolgt, umso höher sind die Aussichten, den Gang des Verfahrens in Ihrem Sinne zu beeinflussen. Im ungünstigsten Fall erfolgt die Kenntnis, dass gegen einen ermittelt wird, gleichzeitig mit einer Verhaftung. Wenn es um die persönliche Freiheit geht, ist es nachvollziehbar und verständlich, dass alles daran gesetzt wird, eine rasche Freilassung zu erwirken. In der konkreten Situation liegt es nahe, die Situation durch eine Aussage zu “retten”. Dies ist von wenigen Ausnahmen abgesehen die absolut falsche Reaktion; auch hier gilt: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung!

          Vertrauen Sie hier neben der fundierten Kenntnis im Strafprozessrecht auch auf das Verhandlungsgeschick und das Durchsetzungsvermögen von Rechtsanwalt Schmidt. Er kann durch frühzeitige Kontaktaufnahme einen maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nehmen. Und halten Sie bereits eine Anklage oder einen Strafbefehl in den Händen — vertrauen Sie auf die gesunde Konfliktfreudigkeit von Rechtsanwalt Nils Schmidt. Er wird sich für Sie stark machen und für Ihre Rechte kämpfen. Seine praktische Erfahrung und sein Engagement liefern die Grundlage für ein erfolgreiches Strafverfahren.


           

          Fachanwalt für Arbeitsrecht

          Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:

Kontakt

Nils Schmidt
Lindhorststr. 58
46242 Bottrop
Nordrhein-Westfalen
Deutschland

Telefon
+49 (2041) 559192
Telefax
+49 (2041) 559194
E-Mail
Kontakt aufnehmen
Homepage
http://www.gebauer-schmidt.de


 
 

Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nähere Infos unter www.brak.de