Ernst-Günter Popendicker

Fachgebiete/Charakteristika

Ernst G. Popendicker studierte an der Albrecht-Ludwigs-Universität Freiburg, bevor er seine Referendarzeit am OLG-Bezirk Celle absolvierte. Der Jurist ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen und in Thüringen heimisch geworden, seit 1998 ist er berechtigt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Strafrecht” zu führen.

Rechtsanwalt Ernst G. Popendicker korrespondiert auch in Englisch.

Darüber hinaus ist der Jurist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Rechtsanwalt Popendicker engagiert sich des Weiteren im Strafverteidigerverein Thüringen e.V. und als Sportschütze.

An seiner Tätigkeit reizt den Volljuristen insbesondere der persönliche und individuelle Umgang mit seinen Mandanten und das Finden von Lösungsmöglichkeiten bei gleichzeitiger realistischer Einschätzung der Erfolgsaussichten. Unnötige Rechtstreitkosten werden von Rechtsanwalt Popendicker bereits im Vorfeld vermieden. Ständige Erreichbarkeit ist ihm sehr wichtig. Nach seiner Überzeugung bedarf es einer über die fachkompetente Beratung hinausgehenden Betreuung, bei der sich der Mandant mitgenommen fühlt und sein Anliegen ohne Zeitdruck entsprechend aufgenommen und bearbeitet wird.

Rechtsanwalt Ernst G. Popendicker berät und vertritt Sie im Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsrecht, Arztrecht, Erbrecht und Waffenrecht.

Im Arztrecht können Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten Rechtsanwalt Popendicker bei berufsrechtlichen Problemen hinsichtlich Approbation, Aufklärungspflicht, Schweigepflicht, Dokumentationspflicht, Werberecht und so weiter kontaktieren. Der Jurist übernimmt die Interessenvertretung eines Arztes oder Psychotherapeuten vor der Ärztekammer, gegenüber einem anderen Kollegen oder gegenüber einem Patienten. Darüber hinaus fallen in das Arztrecht Streitigkeiten von Ärzten und Psychotherapeuten mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), etwa bei der Arztregistereintragung, bei Verkauf der Praxis, Nachfolgezulassung für den Praxissitz, bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Plausibilitätsprüfungen, Mengenbegrenzungen oder Fallzahlbegrenzungen.

Die Auseinandersetzung mit dem Tod ist unvermeidlich. Rechtsanwalt Popendicker berät Sie in allen Fragen rund um das Erbrecht. Die Kenntnis der wirtschaftlichen und familiären Situation ist oftmals Voraussetzung für eine bestandsfeste Regelung, die Generationen überdauern soll. Das Vertrauensverhältnis hierfür wird in der persönlichen Mandatsbetreuung entwickelt. Hier sucht der Jurist den Ausgleich zwischen nüchterner Rechtswahrung und diskreter Zurückhaltung im gegenwärtigen Todesfall. Erben heißt grundsätzlich, alle Rechtspositionen des Verstorbenen zu übernehmen, Vermögen und Schulden gleichermaßen. Die gewillkürte Erbfolge wird durch ein Testament erstellt, die gesetzliche Erbfolge, der Pflichtteil als geldwerter Anspruch des Enterbten, bleibt hingegen erhalten. Die Gestaltung der Erbfolge durch Erbeinsetzung, durch die Testamentserrichtung und die Planung der Vermögensnachfolge — unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte — ist von Ihrem Willen abhängig. Im Wege der Vorsorgevollmacht können Handlungsanweisungen für Alter und Tod entwickelt werden. So kann für den Fall krankheitsbedingter oder altersbedingter Geschäftsunfähigkeit die gerichtliche Bestellung eines Betreuers durch die vorzeitige eigene Bestimmung vermieden werden. Die anwaltliche Beratung durch Ernst G. Popendicker hilft Ihnen, Ihren Willen zu verwirklichen.

Wenn Sie einen Unfall im In- oder Ausland haben stellen sich viele Fragen:

  • Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
  • Wie finde ich anhand des gegnerischen Kennzeichens die zuständige Versicherung?
  • Erhalte ich Verdienstausfallentgelt?
  • Bekomme ich Nutzungsausfall für mein beschädigtes Motorrad?
  • Wer zahlt die Arztkosten?
  • Warum glaubt mir die gegnerische Versicherung nicht, dass ich ein Schleudertrauma erlitten habe?
  • Wirken sich Unfallkosten bei der Einkommenssteuer oder beim Lohnsteuerjahresausgleich steuersenkend aus?
  • Wann ist es sinnvoll, sich an den Schadenschnelldienst zu wenden?
  • Was bringt mir die 4. KH-Richtlinie?

Es gibt Antworten auf diese oder ähnliche Fragen. Von Rechtanwalt Popendicker werden Sie umfassend und kompetent beraten, insbesondere wenn Sie einen Unfall hatten. Im Verkehrsrecht erstreckt sich die Vertretung der rechtlichen Interessen über Schadensregulierung, Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren. Im zivilrechtlichen Bereich geht es vorwiegend um die Schadensregulierung mit den Versicherungen. Hier sind Schäden wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Mietwagenkosten und vor allem bei Personenschaden auch Schmerzensgeld und Verdienstausfall gegenüber den Versicherern durchzusetzen. Bei der Verteidigung in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren geht es in erster Linie um die Vermeidung von Punkten in Flensburg und Fahrverbot. Jedem Mandanten wird die Möglichkeit gegeben, einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl auf mögliche Verteidigungshandlungen hin überprüfen zu lassen. Insbesondere für Berufskraftfahrer gilt es, jeden Punkt in Flensburg zu vermeiden.

Ernst G. Popendicker berät Sie im Jagd- und Waffenrecht. Der Jurist vertritt Inhaber von Waffenbesitzkarte und Waffenschein gegenüber den zuständigen Sicherheitsbehörden, aber auch in anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafverfahren. Dabei geht es meistens um den behördlich angeordneten Entzug einer jagdrechtlichen oder waffenrechtlichen Erlaubnis, in der Regel verbunden mit der Anordnung, die im Besitz des Mandanten befindlichen Waffen unbrauchbar zu machen oder den Sicherheitsbehörden zur Verwahrung zu überlassen. Der Bereich Jagdrecht und Waffenrecht deckt alle mit der Jagdausübung, dem legalen Waffenbesitz — gleich, ob als Jäger, Sportler oder anderweitig — auftretenden Rechtsfragen und Probleme ab. Im Einzelnen bietet Ihnen Rechtsanwalt Popendicker eine umfassende Rechtsberatung.


 

Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:

Kontakt

Ernst-Günter Popendicker
Carl-Zeiß-Platz 12
07743 Jena
Thüringen
Deutschland

Telefon
+49 (3641) 420037
Telefax
+49 (3641) 42038
E-Mail
Kontakt aufnehmen
Homepage
http://www.banike-popendicker.de


 
 

Spezialitäten

Rechtanwalt Ernst G. Popendicker ist seit 1998 befugt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Strafrecht” zu führen. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ernst G. Popendicker berät und vertritt Sie im Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Arztstrafrecht, Ausländerstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Jugendstrafrecht. Wesentliche Tätigkeitsschwerpunkte bilden folgende Delikte: Körperverletzung, Betrug, Bedrohung, Beleidigung, Nötigung, Hehlerei, Brandstiftung, Raub, Computerbetrug, Diebstahl, Erpressung, Falschaussage, Meineid, fahrlässige Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, räuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung, Strafvereitelung, Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, Urkundenfälschung, sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Mord, Verstoß gegen das Waffengesetz, Vortäuschung einer Straftat, Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Drogen am Steuer, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Schwarzarbeit und so weiter.

Für das Strafrecht gilt folgender Grundsatz: Sie können einen Strafverteidiger nicht früh genug einschalten!

  • Sie haben eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Vorladung als Beschuldigter oder als Zeuge erhalten?
  • Sie wurden “nebenbei” von einem Polizeibeamten zu einem “Vorfall” befragt?
  • Sie wurden informiert, dass gegen Sie eine Strafanzeige erstattet wurde?
  • Ihre Wohnung oder Ihr Büro wurde durchsucht?
  • Sie haben eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten?

Dann ist es höchste Zeit, einen Strafverteidiger einzuschalten. Denn dieser kann im Gegensatz zu Ihnen Akteneinsicht bei Staatsanwaltschaft oder Gericht erhalten und überprüfen, auf welcher Grundlage Polizei, Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörden gegen Sie ermitteln.

Machen Sie keine Angaben, ohne zumindest vorher anwaltliche Beratung einzuholen. Es besteht keine Verpflichtung, Ladungen der Polizei zur Abgabe einer Aussage Folge zu leisten, nur Ladungen von Gericht und Staatsanwalt sind verpflichtend. Auch hier besteht aber für den Beschuldigten nur eine Pflicht zum Erscheinen, nicht zur Aussage! Nachteilige Folgen “unglücklicher Aussagen” lassen sich im gesamten weiteren Verfahren kaum mehr beheben. Die Angst, aus einer Anfangs verweigerten Aussage könnte eine Art “Schuldeingeständnis” hergeleitet werden (...wer nichts zu verbergen hat, kann ohne Sorgen aussagen...) sind völlig unbegründet. Niemand wird aus der Inanspruchnahme eines der grundlegendsten Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren irgendwelche nachteiligen Schlüsse ziehen. Holen Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt eines gegen Sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anwaltlichen Rat ein. Je früher dies erfolgt, umso höher sind die Aussichten, den Gang des Verfahrens in Ihrem Sinne zu beeinflussen. Im ungünstigsten Fall erfolgt die Kenntnis, dass gegen einen ermittelt wird, gleichzeitig mit einer Verhaftung. Wenn es um die persönliche Freiheit geht, ist es nachvollziehbar und verständlich, dass alles daran gesetzt wird, eine rasche Freilassung zu erwirken. In der konkreten Situation liegt es nahe, die Situation durch eine Aussage zu “retten”. Dies ist von wenigen Ausnahmen abgesehen die absolut falsche Reaktion, auch hier gilt: keine Aussage ohne anwaltliche Beratung!

Vertrauen Sie hier neben der fundierten Kenntnis im Strafprozessrecht auch auf das Verhandlungsgeschick und das Durchsetzungsvermögen von Rechtsanwalt Popendicker. Er kann durch frühzeitige Kontaktaufnahme einen maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nehmen. Und halten Sie bereits eine Anklage oder einen Strafbefehl in den Händen — vertrauen Sie hier auf die gesunde Konfliktfreudigkeit des Juristen. Er wird sich für Sie stark machen und für Ihre Rechte kämpfen.

Im Betäubungsmittelrecht hat sich ein “Strafrecht im Strafrecht” entwickelt, in dem die Einbeziehung der Rechtsprechung und die richtige Verteidigungsstrategie entscheidend für den Verfahrensausgang ist. Mehr noch als in sonstigen Verfahren ist der Grundsatz, dass keinerlei Angaben ohne vorherige anwaltliche Beratung gemacht werden sollten, hier für ein entsprechendes Ergebnis von entscheidender Bedeutung. Als Beispiel sei die Rechtsprechung zu den sogenannten “Bewertungseinheiten” genannt, wonach im Falle des Handeltreibens aus einem bestehenden Vorrat dies rechtlich als eine Handlung zu bewerten ist. Auch besteht in einer sinnvollen Inanspruchnahme des § 31 BtMG eine Möglichkeit zur Verfahrensbeeinflussung, die jedoch nur im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung eingesetzt werden sollte.

Die praktische Erfahrung und das Engagement von Strafverteidiger Popendicker liefern schließlich die Grundlage für ein erfolgreiches Strafverfahren.

Bei der Verteidigung in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren geht es in erster Linie um die Vermeidung von Punkten in Flensburg und Fahrverbot. Jedem Mandanten wird die Möglichkeit gegeben, einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl auf mögliche Verteidigungshandlungen hin überprüfen zu lassen. Insbesondere für Berufskraftfahrer gilt es, jeden Punkt in Flensburg zu vermeiden. Bei Rechtsanwalt Ernst G. Popendicker finden die Betroffenen kompetente Beratung.

Aber auch im Falle einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe haben Sie Rechte, die Rechtsanwalt Popendicker für Sie wahrt und umsetzt, seien dies Fragen zur Planung des Vollzugs, zu Unterbringung, Schriftwechsel, Disziplinarmaßnahmen oder zu Arbeit und möglichen Ausbildungen und Weiterbildungen. Für Einspruchsmöglichkeiten (Rechtsbehelfe) steht Ihnen Ernst G. Popendicker ebenfalls zur Verfügung, der in diesem Bereich fundierte Erfahrung vorweisen kann.

Im Übrigen vertritt Rechtsanwalt Popendicker Sie auch im strafrechtlichen Revisionsverfahren. Das Wesen der Revision besteht im grundsätzlichen Ausschluss der Tatsachenfeststellung von der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht. Das Verfassen einer Revision ist ein komplizierter Vorgang. Unerlässlich sind hierfür die fundierte Kenntnis der entsprechenden Fachliteratur, der aktuellen Rechtsprechung sowie schlicht eine langjährige Erfahrung in der Analyse von Urteilen. Die praktische Erfahrung und das Engagement von Strafverteidiger Popendicker sind die Grundlage für Ihren Erfolg.

Wie auch bei RA Banike ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen oder Steuerstrafsachen die Zusammenarbeit mit der Kanzlei und der Person des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Edgar Niess bewährt hat.